Gaspreiskürzer freuen sich über Sieg und Geldsegen. Trotz BGH-Urteil vom 28.10.2009 erstattet die swb aber keine zuviel gezahlten Gaspreise an Verbraucher, die Widerspruch eingelegt aber nicht gekürzt haben. Verbraucherzentrale empfiehlt: Gasabschläge sofort kürzen und Verjährungsverzicht fordern
Kürzer freuen sich über gesicherte Ansprüche
Bremerhavener und Bremer Gasrebellen, die auf Anraten der Verbraucherzentrale Bremen die Gasabschläge gekürzt haben, können sich jetzt freuen: sie haben Recht bekommen und können ihr Geld behalten. Da fallen bestimmt dieses Jahr in einigen Gasrebellen-Häusern die Weihnachtsgeschenke etwas größer aus.
Widersprüchler müssen um Ansprüche kämpfen
Viele swb/kgu-Kunden in Bremen und Bremerhaven haben seit der Urteilsverkündung am 28.10.2009 die swb um Auszahlung der zuviel gezahlten Gaspreise gebeten. Statt Geld erhalten die Kunden einen Standardbrief, mit dem die swb auf ihre „fairen“ Preise verweist und mit Kündigung des Vertrages droht, wenn nicht die geforderten Preise gezahlt werden. Auch will man jeden Einzelfall prüfen und notfalls Forderungen gerichtlich geltend machen.
Gefahr der Verjährung
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale drohen die Ansprüche zu verjähren. Die swb hat gegenüber der Verbraucherzentrale Bremen erklärt, dass sie bereit ist, einen gegenseitigen Verjährungsverzicht zu erklären. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, allen Gaskunden dieses Schreiben bei der swb anzufordern und unterschrieben zurückzusenden. Dieses Schreiben muss von jedem Verbraucher an die swb geschickt werden, dessen Ansprüche noch nicht gesichert sind (z.B. Sondervertragskunden mit swb Erdgas plus-Tarif: Widerspruch wurde eingelegt, aber nicht gekürzt bzw. bisher wurde nichts unternommen). Verbraucher müssen darauf achten, dass ihnen die Annahmeerklärung bis Jahresende vorliegt. Der Verjährungsverzicht der swb bedeutet nicht, dass Geld ausgezahlt wird, sondern nur, dass eine gerichtliche Klärung um ein Jahr aufgeschoben werden kann.
Gerichtliche Klärung des Anspruches auch für Nicht-Widersprüchler
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin wird in einem weiteren Gerichtsverfahren klären, ob auch die Verbraucher Anspruch auf Rückerstattung der zuviel gezahlten Gaspreise haben, die keinen Widerspruch eingelegt haben. Damit der – hoffentlich – gerichtliche Erfolg auch Geld in die Taschen der Verbraucher spült, ist es auch für die Nicht-Widersprüchler wichtig, den Brief an die swb zu schicken, mit der Forderung, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.
Kürzung der Abschlagszahlungen ab sofort
Verbraucher, die Widerspruch eingelegt haben, aber noch nicht gekürzt haben, sollten auch den Brief mit der Geltendmachung der Forderung versenden: Musterbrief. Es wird allen Widersprüchlern, die bisher nicht gekürzt haben, geraten, die Abschlagszahlungen für Gas (nur für Gas!) auf 10 Euro im Monat ab sofort zu reduzieren. Auf keinen Fall sollte der von der swb geforderte Abschlagsbetrag gezahlt werden, sondern nur die gekürzten Abschläge. Eine Berechnungshilfe (Microsoft Excel) für das richtige Kürzen befindet sich auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bremen.
swb kündigt – offenen Betrag NICHT zahlen
Die swb hat angekündigt, allen „Kürzern“ zu kündigen. Laut Vertrag kann sie mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Die Schlussrechnung wird eine offene Forderung ausweisen. Die Verbraucherzentrale Bremen empfiehlt, nicht zahlen! Die swb muss diese Forderung einklagen. Das wird sie nicht tun, weil sie verlieren würde.
Anbieter wechseln
Sollte die swb den bestehenden Vertrag kündigen, können Verbraucher anschließend einen neuen Vertrag mit der swb abschließen oder den Anbieter wechseln. Bevor man vorschnell einen Vertrag mit der swb abschließt, sollte man sich ausführlich informieren, entweder auf der Website unter Gastarifrechner oder sich bei der Energieberatung der Verbraucherzentrale zum Anbieterwechsel beraten lassen.
Mit Vertragsende offene Rückforderungen müssen eingeklagt werden
Auch wenn ab sofort die monatliche Abschlagszahlung auf 10 Euro gekürzt wird, werden die meisten Verbraucher bis zu einer möglichen Kündigung durch die swb die offen stehende Rückforderung nicht mehr einbehalten können. Diesen Verbrauchern bleibt nur der Klageweg. Auch hier ist Eile geboten, denn um die Ansprüche noch zu sichern, braucht man entweder die Verjährungsverzichterklärung der swb oder man muss zum 31.12.2009 die Klage einreichen. Rechtschutzversicherungen übernehmen solche Kosten üblicherweise.
Wechslern bleibt nur der Klageweg
Verbrauchern, die Widerspruch eingelegt und nicht gekürzt haben, aber schon nicht mehr Kunden bei der swb sind, bleibt nur der Klageweg, um ihre Forderungen noch durchzusetzen.
Energieberatung nach Terminvereinbarung 0421-160777
Verbraucherzentrale Bremen, Altenweg 4, 28195 Bremen
Die Energieberatung der Verbraucherzentrale berät zu allen Themen rund um Energieeinsparung, auch zu Gasanbieterwechsel. Beratungen sind jetzt auch auf Türkisch möglich, teilen Sie uns dieses bei der Terminvereinbarung mit. Aktuelle Gaspreise für Bremen und Bremerhaven finden Sie unter Gastarifrechner. Die Energieberatung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gefördert, der Eigenanteil beträgt 5,-- Euro.
Edit: Diese Infos sind zum Teil veraltet. Für aktuellere Infos siehe diesen Thread:
Rückforderungen gegen swb gerechtfertigt
Zuletzt bearbeitet von DoubleSlash am Mi Dez 15, 2010 05:02, insgesamt 3-mal bearbeitet

