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Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf

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Beitrag Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf 


Die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf


„Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe an den Käufer ein Mangel und können die dafür ursächlich in Frage kommenden Umstände auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer eingetreten sein, so begründet § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.“

Das ist der Leitsatz der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) für Zivilsachen Urteil vom 18.07.2007 (Az.: VIII ZR 259/06). Der Entscheidung lag ein Gebrauchtwagenkauf zugrunde. Bei dem Gebrauchtwagen traten Schäden an dem Zylinderkopf und der Ventilstege auf. Durch ein - in der Vorinstanz gerichtlich eingeholtes - Sachverständigengutachten konnte nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, ob die Schäden auf einen Fahrfehler des Käufers zurückzuführen sind oder auf Mängel am Fahrzeug selbst, die schon vor dem Kauf des Kraftfahrzeuges vorhanden waren. In der Revisions­instanz hat der BGH in seinem Urteil vom 18.07.2007 das Berufungsurteil des Landgerichts Halle aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft die Anwendung des § 476 BGB abgelehnt hat.

Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf, zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher gem. § 13 BGB, bei auftreten eines Sachmangels gem. § 434 BGB vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 476 BGB). Tritt dieser Mangel innerhalb des zeitlichen Rahmens des § 476 BGB auf, so greift die Vermutung des § 476 BGB zugunsten des Verbrauchers ein, dass die gekaufte Sache mit dem Mangel schon beim Kauf belastet war.

Der Anknüpfungspunkt der Ausnahmeregelung, welche die Unvereinbarkeit begründen könnte kann sich aus zweierlei Weise ergeben zum einem aus der Art der Sache oder Art des Mangels. Nach der Art der Sache betrifft dies vor allem gebrauchte Sachen bei denen die unterschiedliche Abnutzung zu berücksichtigen ist. (§ 476 BGB). Nach Art des Mangels ist die Vermutung des § 476 BGB nach dem Urteil des BGH vom 18.07.2007 unvereinbar, wenn es sich um äußerliche Beschädigungen der Kaufsache handelt, die auch dem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen. In einem solchen Fall sei zu erwarten, dass der Käufer den Mangel bei der Übergabe beanstandet.

Den Unternehmer trifft, wenn er sich auf die Ausnahmeregelung der Unvereinbarkeit beruft die Darlegungslast und Beweispflicht.

Die Vorschrift des § 476 BGB ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH Urteil vom 02.06.2004 (Az.: VIII ZR 329/03) keine Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers, welche ihn von seiner Darlegungslast und Beweispflicht für einen Sachmangel begründenden Tatsachen befreit. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang auftretenden Sachmangel voraus und begründet lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Der Verkäufer hat dann die Möglichkeit durch entsprechend Beweis diese Vermutung zu widerlegen.


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