Banken können Darlehensverträge bei verschwiegenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anfechten
Das Oberlandesgericht Saarbrücken (13.7.2006, 8 U 425/05-119) hat mit jetzt veröffentlichtem Urteil entschieden: Verschweigt ein späterer Darlehensnehmer bei Vertragsschluss, dass gegen ihn in einer anderen Sache ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist, so stellt dies eine arglistige Täuschung im Sinn von § 123 BGB dar, die die Bank zur Anfechtung des Darlehensvertrags berechtigt. Das gilt selbst dann, wenn sich die Zwangsvollstreckung auf eine vergleichsweise geringe Summe (hier: 1.800 Euro) bezieht. Der Kunde schloss mit der beklagten Bank im Juni 2003 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Einfamilienhauses. In der zuvor von ihm unterschriebenen Selbstauskunft hatte er die Frage, ob gerichtliche Mahnverfahren vorgekommen seien, mit „Nein“ beantwortet, obwohl gegen ihn im Jahr 2001 ein Mahnverfahren anhängig gewesen war und aktuell gegen ihn ein gerichtliches Mahnverfahren wegen einer Forderung über rund 1.800 Euro lief. Inzwischen hatte er die Forderung beglichen – allerdings erst dann, nachdem der Gläubiger die Zwangsvollstreckung gegen den Kunden eingeleitet hatte. Als die Bank über eine aktualisierte Schufa-Auskunft von dem früheren und dem aktuellen Mahnverfahren erfuhr, kündigte sie den Darlehensvertrag unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen fristlos und erklärte gleichzeitig die Anfechtung des Darlehensvertrags wegen arglistiger Täuschung. Mit seiner Klage verlangte der Kunde von der Bank die Erfüllung des Darlehensvertrags und hilfsweise Schadensersatz. Der Bank stehe kein Anfechtungsrecht zu. Er sei davon ausgegangen, daß das Mahnverfahren aus dem Jahr 2001 durch die beantragte Ratenzahlung aus der Welt sei. Hinsichtlich des aktuellen Mahnverfahrens sei zu berücksichtigen, daß es nur um eine Forderung in Höhe von rund 1.800 Euro gehe. Er habe nicht davon ausgehen müssen, daß die Beklagte wegen einer solchen Kleinigkeit von der Darlehensgewährung Abstand nehmen würde.
Der Kunde hat gegen die Bank keinen Anspruch auf Erfüllung des Darlehensvertrags oder auf Schadensersatz, da die Bank den Vertrag wirksam gemäß § 123 BGB angefochten hat. Er hat die Bank in zweifacher Hinsicht im Sinn von § 123 BGB arglistig getäuscht: durch Verschweigen des im Jahr 2001 anhängig gewesenen Mahnverfahrens und indem er die Bank nicht über das aktuell gegen ihn anhängige Zwangsvollstreckungsverfahren aufgeklärt hat. In beiden Fällen handelt es sich um für die Kreditentscheidung wesentliche Umstände, über die der Kunde die Bank auch ohne die ausdrückliche Frage in der Selbstauskunft hätte aufklären müssen.

