Das GKV-Fusionsdesaster: Keine Rechtsgrundlage = Millionen Grundrechtsverletzungen = Millionen Menschen nicht rechtlich wirksam versichert ... (Stand: 19. September 2009)
Ist es nicht merkwürdig, dass jäh seit rd. zwei Monaten so gut wie nichts mehr Neues von der GKV zu Fusionen bzw. Vereinigungen von Krankenkassen zu hören ist ? Das Folgende wird auch mit die Frage nach diesem "Warum" beantworten. Zunächst jedoch und ich weiss, es mutet - jedoch nur auf den ersten Blick - schier unglaublich an, aber wie so oft, sorgt das vermeintlich Banalste für die durchschlagendste Wirkung: Aufgrund fehlender Rechtsgrundlagen sind bisherige Fusionen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nichtig.
Der Folgen sind verschiedene: Bereits jetzt zig Millionen verletzter Grundrechte und die "zwangs-fusionierten Versicherten" sind juristisch nicht wirksam bei den neu entstandenen Kassen versichert und und und ...
Es ist ein geradezu verheerendes Desaster: Die sich noch vor kurzem abzeichnende ganz grosse Fusionswelle war gar politisch auch noch (verbal) gewollt und die Kassen machten munter mit, trotz des "Übersehens" einer fehlenden Rechtsgrundlage sowie der gewaltigen Konsequenzen daraus.
Die Fusionen sind schlicht deshalb nichtig - das bedeutet: von Anfang an unwirksam und das unheilbar (!) -, weil medizinische Daten gemäss § 203 StGB einer gesetzlich besonders herausgehobenen Schweigepflicht unterliegen und es keinen Rechtfertigungsgrund gibt, der diese ausser Kraft setzen würde. Über die Erläuterungen in diesem Text hinaus, sind weitere grundsätzliche Informationen beim Verfasser (s. u.) erhältlich. An dieser Stelle vorab bereits soviel: Eine sogenannte Rechtsnachfolge der neuen Kasse kann schon rein denklogisch eben nur zustandekommen, wenn diese rechtmässiger "Nachfolger" ist bzw. wenn sie in Rechte des Vorgängers eintritt, die dieser dazu notwendig gehabt haben muss, und sie so überhaupt in den Besitz der medizinischen Daten gelangen darf. Und das ist hier nicht der Fall und auch der Spitzenverband der GKV ignoriert das Problem des § 203 StGB bzw. dieser dort geschützten höchstpersönlichen Privatgeheimnisse geflissentlich, wie wir gleich sehen werden, und entlarvt sich dabei selbst ...
Zudem wurden die Versicherten von den bereits Fusionen abgewickelt habenden Krankenkassen zu diesen Anlässen nicht vollständig informiert - um es zurückhaltend auszudrücken -, sie haben ihnen nicht die ganze Wahrheit gesagt, das Wichtigste "vergessen" und sich so selbst der einzigen Alternative bzw. Möglichkeit beraubt, die Nichtigkeit der Transaktionen zu verhindern: Sie hätten ihre Mitglieder vor einer anstehenden Fusion angesichts der klaren Sach- und Rechtslage inhaltlich etwa wie folgt aufklären müssen (daran können die Versicherten im Vergleich mit den tatsächlich erhaltenen Informationen auch ablesen, wie sehr sie getäuscht wurden):
"Da Ihre medizinischen Daten besonderen und herausgehobenen Schweigepflichten unterliegen (insbesondere: § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie § 76 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und es andererseits diesen Vorschriften zur Verschwiegenheit gegenüber keine gesetzliche Erlaubnis für eine Übermittlung Ihrer Daten an die neu entstehende Krankenkasse und die damit unausweichlich verbundene Offenbarung dieser an die mit übernommen werdenden Mitarbeiter sowie an Vorstände und Verwaltungsräte der jeweiligen anderen Kasse(n) gibt, ist von Ihnen eine vorherige Zustimmung für eine Transaktion der Daten zwingend notwendig. Bevor uns Ihre unabdingbare Einwilligung dazu nicht vorliegt, dürfen und können wir Ihre derart geschützten Daten bzw. das Versicherungsverhältnis als solches nicht an die neue Kasse übertragen".
Der Spitzenverband der GKV sowie die Bundesverbände der vier Kassenarten und grössere vor einer Fusion stehende Kassen wurden erstmals am 10. Juli 2009 und in der Folge mehrmals per eMail über die "Sache" informiert. Zwei Monate lang herrschte inhaltliches Schweigen, gegenüber dem Verfasser bis heute anhaltend - der Schock über das "Versehen/Versäumnis" bzw. über dessen Entlarvung sass offenbar noch zu tief. Erst auf die Bitte einer Bundestagsabgeordneten um eine Stellungnahme wurde Anfang September reagiert, und wie ...
Aber auch seither ist in der Öffentlichkeit weitestgehend nichts Neues zu Fusionen/Vereinigungen zu hören und zu lesen, nachdem bis zum Beginn des Sommers auch in den überregionalen Zeitungen fast täglich über die kommende grosse Fusionswelle berichtet und immer neue Vereinigungen angekündigt wurden. Dennoch wurde bis heute - jedenfalls nicht offiziell - die nächste bereits zum 1. Oktober 2009 anstehende Fusion, die der Taunus-BKK und der BKK-Gesundheit zur grössten deutschen Betriebskrankenkasse, noch nicht gestoppt.
Der GKV-Spitzenverband stellt in seiner genannten Antwort an die Bundestagsabgeordnete Bender fest: Es fände bei Fusionen von Krankenkassen keine Sozialdatenübermittlung im Sinne des (fünften) Sozialgesetzbuches statt, die neu entstehende Kasse trete in die Rechte und Pflichten der alten Kassen ein (§ 144 Abs. 4 SGB V), daher gebe es keinen "Dritten" an den Daten übermittelt würden und ein Datenschutzproblem bestehe aus seiner Sicht deshalb nicht.
In einem hat der Spitzenverband recht, es ist in der Tat kein (Sozial-)Datenschutzproblem im herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch zum datenschutzrechtlichen Bereich. Allerdings ignoriert er selbstentlarvend wider jedes bessere Wissen, dass es weit mehr als das ist ...
Es geht in der "Sache" um etwas Übergeordnetes, um besondere und höchstpersönliche Rechte der Menschen, die den Versicherten gehören und nicht den Kassen !
Rechte, in die unstrittig nicht einmal z. B. nach dem Tod eines Menschen weder Verwandte noch die Erben eintreten und von der Schweigepflicht befreien können (eines der von mir so genannten unlösbaren verfahrensbedingten Probleme) - es sei denn, es ist nach dem Tod eine längere Zeit vergangen und es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte, was, bei allem Respekt, wie für gewöhnlich so auch für die wenigsten der GKV-Mitglieder zutreffen dürfte und selbst dann müssten ja trotzdem noch die Verwandten oder Erben ihre Einwilligung in die Offenbarung erteilen.
Aber der Spitzenverband tut allen Ernstes so, als gäbe es diese Rechte nicht, als gäbe es § 203 StGB etc. einfach nicht (er benutzt nicht einmal das Wort bzw. den Paragraphen) und redet nur von Daten im Sinne des (fünften) Sozialgesetzbuchs, von einem "Datenschutzproblem" sowie von den Kassen, den reinen Organisationen, und deren Rechten und ignoriert die besonderen und juristisch ureigensten Rechte der Menschen völlig. Das ist der entscheidende Punkt und Unterschied. Nur wenn es sich um eine Sachversicherung handeln würde, wäre die Beschränkung auf die reine Betrachtung der Kasse als Organisation und auf den "ordinären" Datenschutz ausreichend ...
Bereits logisch ist es unmöglich, dass die neue Kasse als Rechtsnachfolger in Rechte der alten eintreten kann, die diese niemals hatte und hat !, wie soll das denn gehen können ? Das wird mit diesen Informationen hier jeder Versicherte oder Bürger sofort erkennen ...
Ebenso, dass bei einer Fusion selbstverständlich die von § 203 StGB so bezeichneten Privatgeheimnisse (nicht irgendwelche Adress- oder technische Daten wie bei einer Sachversicherung) der Versicherten an die - positiverweise - regelmässig fast alle mit übernommen werdenden Angehörigen der jeweils anderen Kassen offenbart werden und das unausweichlich bei jeder Vereinigung gegenseitig und zwar stets an sehr viele, an fast alle Mitarbeiter etc. der anderen Kassen (zur weiteren Klarstellung an dieser Stelle: Dass es nach "normalen" - also ohne Berücksichtigung dieser besonderen Rechte - datenschutzrechtlichen Masstäben, die in dieser "Sache" nachrangig und unwesentlich sind, keinen "Dritten" bzw. keine dritte Kasse gibt, spielt hier nicht die geringste Rolle). Um diese anderen, dritten natürlichen Personen = Menschen, an die anlässlich einer Fusion zwangsläufig offenbart wird, geht es in dieser "Sache", nicht um den Übergang als so genannte juristische Personen an eine andere, zweite Kasse. Und es geht eben um Privatgeheimnisse der Versicherten, nicht um "Daten" im herkömmlichen juristischem Sprachgebrauch.
Was genau unter einer Offenbarung nach den Masstäben des § 203 StGB zu verstehen ist und wie eng sie gesehen wird, sagt mit klaren Worten folgendes Zitat aus einem der wichtigsten einschlägigen Kommentare zum Strafrecht: „Offenbart ist ein Geheimnis, wenn es in irgendeiner Weise an einen anderen gelangt ist. Bei mündlichen Mitteilungen ist dafür die Kenntnisnahme erforderlich, während bei einem in einem Schriftstück usw. verkörperten Geheimnis das Verschaffen des Gewahrsams mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch den anderen genügt (vgl. Schünemann LK 41 u. zum unechten Unterlassen u. 20). Ob das Offenbaren ausdrücklich oder konkludent, spontan oder auf eine Frage hin erfolgt, ist unerheblich, ebenso, auf welchem Weg das Geheimnis dem anderen zugänglich gemacht wird, weshalb zB bei einer Telefondatenerfassung schon das blosse Anrufen eines anderen zugleich eine Geheimnisoffenbarung (Identität des Angerufenen) sein kann“ (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Auflage, § 203 Rz. 19).
Und diese Privatgeheimnisse werden unbefugt offenbart, denn es bedürfte einer gesetzlichen Erlaubnis, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) und des Bundesgerichtshofes (BGH) für "den Bürger erkennbar" anlässlich einer Fusion ihre höchstpersönlichen Rechte an die alte Kasse überträgt, dann erst könnte die neue in diese Rechte eintreten. Und genau diese Erlaubnis fehlt und kein anwaltlicher Zaubertrick dieser Welt kann sie juristisch herbeizaubern ...
Allein, weil Fusionen von Kassen grundsätzlich möglich sind bzw. dass sich Organisationen vereinigen können, überträgt offenkundig noch keine (besonderen) persönlichen Rechte von den Versicherten auf die Kassen, zumal Fusionen auch ohne eine derartige Erlaubnis möglich sind. Eine solche ausdrückliche Erlaubnis erfordert nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, "dass die Offenbarungsbefugnis in ihren Voraussetzungen und ihrem Umfang dem Gesetz eindeutig und für den Bürger erkennbar zu entnehmen ist und damit dem Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. BVerfGE 65, 1, 44)" (BGH, Urteil vom 1. März 2007 - IX ZR 189/05, Rz. 16). Aber in den von dem GKV-Spitzenverband genannten Paragraphen zur grundsätzlichen Möglichkeit von Fusionen für Kassen ist mit keinem einzigen Wort von den höchstpersönlichen Rechten der Menschen die Rede ! (und i. ü. auch nicht von § 76 Abs. 1 SGB X). Deshalb gibt es diese unabdingbare Rechtsgrundlage für die Offenbarung der Privatgeheimnisse des § 203 StGB bei Fusionen nach dem bisherigen Verfahren ohne Einwilligungen der versicherten Menschen eindeutig nicht.
Das alles ist so klar, wie es nur sein kann, es wurde in der GKV aber bisher "übersehen" ... Wie kann man unter Geltung des § 203 StGB und der nach dessen Masstäben nicht zu leugnenden Offenbarung von Privatgeheimnissen an die Angehörigen der anderen Kassen bei Fusionen noch von "Datenschutz" nach herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch reden ?, wie kann man die höchstpersönlichen Rechte der Menschen nach § 203 StGB derart ignorieren ? und wie kann man (dennoch) behaupten die neue Kasse trete in die Rechte der alten ein, damit auch in diese Rechte, in höchstpersönliche Rechte der Menschen die sie niemals hatte ? Nur weil Fusionen grundsätzlich durchführbar sind, davon auszugehen, dass damit ohne weiteres, ohne eine Regelung dazu auch die Schweigepflicht der Kasse zu den medizinischen Privatgeheimnissen bzw. die der Amtsträger gemäss § 203 Abs. 2 Nr. 1 StGB ausser Kraft gesetzt wird, ist geradezu grotesk und noch grotesker wäre es, solches offen auszusprechen, deshalb tut es der Spitzenverband ja auch nicht und schweigt zu § 203 StGB eisern ...
Dennoch können die Aussagen des GKV-Spitzenverbandes zu einer Rechtsnachfolge etc. auch für mit Fusionen, Verschmelzungen oder ähnlichen Transaktionen und Datenübertragungen in diesen Zusammenhängen erfahrenen Juristen auf den ersten Blick überzeugend sein. Denn, diese wissen aus ihrer Erfahrung, dass es in der Praxis in 99,9 % aller Fälle keine juristischen Probleme mit Datentransaktionen und einem Eintritt in die Rechte des alten Unternehmens gibt. Daher könnten sie vor diesem Hintergrund geneigt sein, schon von vorneherein und dann auch letztlich kein Problem zu sehen ...
Der Unterschied ist jedoch der eine hier entscheidende, wenn auch quantitativ winzige Bruchteil der Fälle, in denen die durch § 203 StGB geschützten Privatgeheimnisse von den Transaktionen betroffen sind und da es um die unzweifelhaft darunter fallenden medizinischen Daten geht und jeder Mensch in Deutschland eine Krankenversicherung hat (oder hatte), resultieren aus dieser vergleichsweise absolut kleinen Zahl von Kassenvereinigungen, gemessen an der Gesamtheit von Fusionen etc. in anderen Branchen insgesamt, diese ungewöhnlich verheerenden Auswirkungen. Sollten Sie deshalb vielleicht die eine oder andere zurückhaltende oder gar negative Aussage von juristischen Experten erhalten, holen Sie eine weitere Meinung ein, etwa von einem auf Persönlichkeitsrechte und/oder im Strafrecht auf § 203 StGB spezialisierten Juristen. Die "Rechtsbranche" selbst kokettiert oft gerne damit, dass man von drei Juristen mindestens vier verschiedene Meinungen erhalte. Aber wenn diese die höchstpersönlichen Rechte der Menschen mit berücksichtigen, wird die Meinung einstimmig ausfallen.
Ausserdem insbesondere nicht zu vergessen: Die entscheidende Rechtsgrundlage, die die höchstpersönlichen Rechte der Menschen vor einer Fusion an ihre (alte) Kasse überträgt, muss nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung für "den Bürger erkennbar" sein und zwar endeutig ! Jeder Mensch und nicht nur Juristen müssen sie also erkennen können ! Wenn Sie sie nicht erkennen, ist sie nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH strenggenommen schon gar nicht da ... Und die "Sache" hat schliesslich nicht nur eine rechtliche Seite, sondern auch mit Vertrauen in die Amtsträger des Staates zu tun. Man denke nur an die ignorierende und mehr als befremdliche "Stellungnahme" des GKV-Spitzenverbandes, von allem anderen ganz zu schweigen ...
Da ich selbst Betroffener einer Verletzung der Schweigepflicht des § 203 StGB durch Krankenversicherungen bin, kann ich mir nicht nur sehr gut vorstellen, was dabei und danach alles passieren kann, sondern ich weiss es leider sicher aus eigener Erfahrung. Aus diesem Grund werde ich auch nicht nachlassen, dieses Gebaren mit deutlichen Worten anzuprangern, gerade jetzt vor der nächsten Fusion:
Zur Sach- und Rechtslage sowie zur Dringlichkeit des Ganzen habe ich daher an die oben erwähnten Verbände und Kassen folgende - hier nur leicht ergänzten - Worte geschickt:
"Deshalb mein Appell an die Fusionen geplant habenden Verantwortlichen in den Kassen, denn diese halten als Erste direkt den Kopf hin, sie stehen in vorderster Front und sind erst einmal und unmittelbar verantwortlich, wenn wie gehabt Fusionen durchgeführt werden:
Tun Sie es bitte nicht. Sie begehen massenhaft Straftaten, verletzen Millionen von Grundrechten Ihrer Versicherten und verursachen damit u. a., dass diese nach einer derartigen Fusion juristisch nicht wirksam versichert sind und und und ...
Genau das wird eindeutig geschehen, wenn Sie nicht eine ausdrückliche gesetzliche Erlaubnis betreffend der Übertragung der höchstpersönlichen Rechte der Versicherten auf ihre alte Kasse "finden", wie ich sie in meiner letzten Mail ausführlicher beschrieben habe, eine, die dem strengen Gebot der Normenklarheit für die Ausserkraftsetzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, das mit § 203 StGB geschützt wird, genügt. Aber sie werden keine solche finden, weil es sie eben nicht gibt. Sie haben schlicht keine Rechtsgrundlage und der Spitzenverband konnte daher auch keine benennen, nicht einmal eine irgendwie ansatzweise diskussionswürdige ...
Deshalb stoppen Sie die derart geplanten Fusionen !
Es ist nicht zuletzt auch in ihrem ureigensten Interesse. Die nächste Gross-Vereinigung, die der Taunus-BKK mit der BKK-Gesundheit zur grössten Betriebskrankenkasse Deutschlands steht in nur noch 16 Tagen an ..." (heute sind es nur noch 12 Tage)
Diesem Appell ist zur Dringlichkeit nicht mehr viel hinzuzufügen, ausser die Bitte, dass möglichst viele Leser Ihre Kassen und Bundesverbände zu einer Stellungnahme zu der "Nicht-Stellungnahme" des GKV-Spitzenverbandes auffordern, in der sie zur "Sache" hier bzw. zu § 203 StGB und zu den ihnen nicht gehörenden höchstpersönlichen Rechten der Menschen Position beziehen, sie mögen endlich eine Rechtsgrundlage für die Ausserkraftsetzung des § 203 StGB nennen. Und schreiben Sie an Ihre Bundestagsabgeordneten mit der Bitte tätig zu werden, es geht in der GKV schliesslich potentiell um 90 % der in Deutschland krankenversicherten Menschen, von denen viele Millionen schon jetzt nicht mehr nur potentiell betroffen sind und viele weiteren Millionen mehr könnten es schon in Kürze sein. Zur Begründung dazu können Sie selbstverständlich diesen Text hier verwenden.
Greifen Sie bitte ein. Die Zeit drängt, die nächste Fusion steht kurz bevor und, dass die GKV ohne weiteren Druck einlenkt oder die bereits eingeschalteten Politiker verschiedener Parteien rechtzeitig und ausreichend tätig werden, daran glaube ich nicht so richtig. Deshalb habe ich auch damit begonnen, die Informationen zur Sache breit zu streuen und werde das in der kommenden Woche noch intensivieren, aber auch das wird ohne Unterstützung durch die Leser kaum ausreichen. Deshalb geben Sie bitte die Informationen auch an Freunde und Bekannte weiter. Falls Sie die "Sache" trifft - und das kann Jedem und fast Jederzeit geschehen - ist es persönlich möglicherweise zu spät zum handeln ...
Wenn Sie an dem Thema grundsätzlicher interessiert sind oder/und irgendwelche weiteren Informationen diesbezüglich wünschen oder Fragen haben zu etc. etc., ich bin wie folgt zu erreichen, derzeit am Besten per gelber Post an die genannte Adresse, aber - aus dem genannten Grund - bitte eher früher als später.
Wolfgang Höhl, Lanzstrasse 16, 65193 Wiesbaden
www.wolfganghoehl.eu
wolfganghoehl@gmx.de