Massenhaft kommt es zur Zeit zu Beschwerden von Verbrauchern, die erst im Zuge einer an sie gerichteten Rechnung von der Kostenpflichtigkeit eines Internetangebots in Kenntnis gesetzt werden.
Dem Besucher des Internetportals wird hierbei in der Regel bewusst vorenthalten, dass es um eine kostenpflichtige Leistung geht. Vielmehr begründen die Rechnungssteller die Kostentragungspflicht des Verbrauchers mit einer dahingehenden Allgemeinen Geschäftsbedingung, die der Rechnungsempfänger bei Nutzung des jeweiligen Internetdienstes durch Anklicken und Bestätigung akzeptiere.
Das ->Amtsgericht München (rechtskräftiges Urteil vom 16.01.07 - Az.: 161 C 23695/06 (PDF, 81 KB)) hat jetzt in einem solchen Fall festgestellt, dass es sich hierbei um eine überraschende Klausel im Sinne des ->§ 305c Abs. 1 BGB handelt, der demnach nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Die Einstufung als überraschende Klausel wird damit begründet, dass in der Allgemeinen Geschäftsbedingung der Vertrag erst als entgeltlicher Vertrag gekennzeichnet wird.
Hieraus folgt, dass ein wirksamer Vertrag zu den Bedingungen, die der Rechnungssteller in ihren ->Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgibt, wegen eines versteckten Einigungsmangels über den Preis gemäß ->§ 155 BGB nicht zustande gekommen ist.
Mithin ergibt sich für den Verbraucher in solchen Fällen, in denen versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diesem eine Zahlungsverpflichtung auferlegt wird, gerade keine Kostentragungspflicht. Ein dahingehender ->Vertrag ist bereits nicht zustande gekommen.
Kostenfallen im Internet
Landgericht Hanau: Vertragsfallen im Internet
Kostenpflichtige Internetseiten