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Funktionelle Getränke - Bundesweite Markterhebung

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Beitrag Funktionelle Getränke - Bundesweite Markterhebung 


Bundesweite Markterhebung: Funktionelle Getränke - Alkoholfreies mit Zusatznutzen?

Eine Gemeinschaftsaktion der Verbraucherzentralen (Kurzfassung)

Erklärung dazu siehe in diesem Thread: Funktionelle Getränke

Die Entwicklung auf dem deutschen Lebensmittelmarkt ist derzeit gekennzeichnet durch ein
steigendes Angebot an Produkten, die mit Aussagen zur Gesundheitsförderung beworben
werden. Nachdem sich die probiotischen Milchprodukte als erste Produktgruppe einen festen
Platz im Regal sichern konnten, ist die Vielfalt sogenannter funktioneller Lebensmittel inzwi-
schen enorm und erstreckt sich über praktisch alle Segmente.

Funktionelle Lebensmittel sind Lebensmittel, denen über die Zufuhr von Nährstoffen hinaus
ein Zusatznutzen zugesprochen wird1. Aus Verbrauchersicht ist es wichtig, dass sie sachlich
richtig und wissenschaftlich fundiert über Sinn und Zweck einer Ernährung mit funktionellen
Lebensmitteln informiert werden und keine Gefahr einer Irreführung oder gar potentieller ge-
sundheitlicher Risiken besteht.

Durch die Markterhebung der Verbraucherzentralen sollte die Gruppe der alkoholfreien Erfri-
schungsgetränke mit Zusatznutzen, die sich großer Beliebtheit erfreuen2, in verschiedener
Hinsicht beleuchtet werden. Wichtig dabei war, welche Substanzen in welchen Mengen den
Getränken zugesetzt und welche Werbeversprechen gemacht werden.
Insgesamt wurden 238 Getränke (ACE-Getränke, Energy Drinks, Sportler-Getränke, Probio-
tische Milchgetränke, Frühstücksdrinks, Vitamingetränke, Wellness-Getränke, Wässer mit
verschiedenen Wirksubstanzen) in neun Städten in sechs Bundesländern eingekauft und

hinsichtlich Wirksubstanzen, Wirkstoffmengen, Werbeaussagen, Aufmachung und Kenn-
zeichnung sowie weiterer Merkmale wie Zusatzstoffe, Verpackung und Preis bewertet.
Diese Getränke enthielten 103 verschiedene zugesetzte Wirksubstanzen von Apfelessig und
Aloe vera über Johanneskraut, Kombucha, Taurin und Vitaminen bis hin zu Zitronengras
(Tabelle 1). Pro Getränk waren es bis zu 13 verschiedene Stoffe. Meist wurden Dreier-Kombi-
nationen eingesetzt. Häufigste Wirksubstanzen sind verschiedene Vitamine und/oder Mine-
ralstoffe, insbesondere die Vitamin-Kombination Pro-A/C/E, gefolgt von Pflanzen-bzw.
Kräuterzusätzen und den besonderen „Power“-Zutaten (Miracle Ingredients) der Energy
Drinks.

Die Werbeaussagen (Tabelle 2) zu den Getränken mit Zusatznutzen lassen sich in drei
Hauptblöcke einteilen: Gesundheit (56,7 %), Wellness (21,8 %), Leistung/Power (21,4 %).
Typische Gesundheitszusätze sind neben den Vitaminen Pro- und Prebiotika, Ballaststoffe,
Aloe vera, Apfelessig und Grüntee. Im Wellness-Bereich dominieren Pflanzenzusätze aller
Art, verschiedene Spezial-Tees und Zutaten asiatischer Herkunft wie Kombucha oder Shiita-
ke. Bei den Power-Getränken stehen neben Koffein Zusätze wie Taurin, Cholin, Glucurono-
lacton, Guarana oder Ginseng im Mittelpunkt. Speziell für Vitalität und Anti-Aging werden
Produkte mit Ginkgo, Grüntee, Kefir, Kombucha, Probiotika und Sauerstoff angeboten.
Anti-Aging-Produkte sind am teuersten, gefolgt von funktionellen Getränken, die Darmflora
und Verdauung verbessern sollen, sowie von Wellness-Getränken und Stoffwechsel anre-
genden Getränken. Am preisgünstigsten sind Vitamingetränke und dabei vor allem die ACE-
Getränke.

Bei 24 von 238 Produkten wurden Kennzeichnungsfehler festgestellt. Hinzu kommen Aussa-
gen zu mindestens 9 Produkten, die nach Auffassung der Verbraucherzentralen gegen § 17
LMBG3 verstoßen, d. h. irreführend sind. Das bedeutet insgesamt Beanstandungen bei fast
14 % der eingekauften Getränke – und dabei waren weder die Produktqualität, noch die
analytische Überprüfung der Nährwertangaben oder die Sicherheit der Lebensmittel auf dem
Prüfstand. Hinzu kommen noch fast 100 Produkte, deren Hersteller mögliche Gesundheits-
gefährdungen in Kauf nehmen, da sie auf sinnvolle Warnhinweise im Hinblick auf Alkoholge-
nuss bzw. Sport (bei Energy Drinks) oder Beta-Carotin verzichten.

_________________________________
[1] VIELL B: Funktionelle Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel – Wissenschaftliche Gesichtspunkte. Bun-
desgesundheitsbl-Gesundheitsforsch-Gesundheitsschutz 3: 193-204, 2001
[2] Pressed Wirtschaftsvereinigung Alkoholfreie Getränke (wafg), 04.01.2002, zitiert in dge-info (7): 105, 2002
[3] Schutz vor Irreführung und Täuschung
[4] D.A.CH: Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr, DGE 2000
[5] MENSINK G: Was essen wir heute? Ernährungsverhalten in Deutschland. Beiträge zur Gesundheitsberichtser-
stattung des Bundes. Robert-Koch-Institut, Berlin 2002


Zuletzt bearbeitet von Ernährungsberater am Mi Feb 09, 2011 21:22, insgesamt einmal bearbeitet
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Beitrag Handlungsfelder bestehen hinsichtlich 


a) Notwendigkeit, Sinnhaftigkeit und Nutzen


• Vitaminanreicherungen wurden bei mehr als der Hälfte der Getränke (54,6 %) festgestellt.
Vitamine werden Getränken gerne zugesetzt, um diesen ein gesundes Image zu verlei-
hen. Die Sinnhaftigkeit muss jedoch oftmals bezweifelt werden. Die Anreicherung der Ge-
tränke mit Vitaminen wie C, Niacin, Vitamin B6 oder Vitamin B12 lässt sich durch die vor-
liegenden Daten zur Versorgungslage der Bevölkerung nicht rechtfertigen. Folsäure da-
gegen, ein Vitamin mit deutlicher Diskrepanz zwischen Empfehlung4 und tatsächlicher
Aufnahme5 wurde nur bei 36 % der mit Vitaminen angereicherten Getränke zugesetzt.

Auch die zugesetzten Mengen lassen kein ernährungswissenschaftlich basiertes Konzept
erkennen. So finden sich Gehalte von 2-200 % der empfohlenen Tagesdosis nach RDA6 pro
100 ml Getränk, mit einem Liter wäre der Tagesbedarf bis zu 20fach gedeckt – mit einem
einzigen Lebensmittel.

• ACE-Getränke mit der Anreicherungskombination Provitamin A (Carotin), Vitamin C und
Vitamin E wurden 46mal eingekauft. Beworben werden diese Getränke immer noch mit
Aussagen wie „Schütz Dich“, „Zellschutzsystem“, „hochdosiert für Ihre Gesundheit“, „sta-
bilisiert die Abwehrkräfte“ oder „bei erhöhten Umweltbelastungen“, obwohl längst bekannt
ist, dass ACE-Säfte und –Kapseln ohne Wirkung auf Sterblichkeits-, Herzinfarkt- und
Krebsrate sind 7.

• Mineralstoffanreicherungen sind relativ selten, meist handelt es sich um Magnesium
(11,3 %) und Calcium (6,7 %). Auch hier vermissen die Verbraucherzentralen ein ernäh-
rungsphysiologisches Konzept. Mal werden zum Ausgleich von Schweißverlusten 5 mg
Magnesium pro 100 ml zugesetzt, mal fast 23 mg. Insgesamt kann die sehr geringe An-
reicherung kaum zu einer Verbesserung der sowieso schon guten Versorgungslage5 bei-
tragen. Calcium wird hauptsächlich den ohnehin schon calciumreichen Milchprodukten
zugesetzt.

• Pflanzliche Zusätze wurden insgesamt 167mal eingesetzt, alleine, häufiger aber in Kom-
bination verschiedener derartiger Stoffe oder zusammen mit Vitaminen. Gefunden wurden
Zusätze oder Extrakte von Pflanzen wie z. B. Aloe vera, Borretsch, Cranberry, Gingko,
Ginseng, Holunder, Johanniskraut, Kürbiskern, Melisse usw., aber auch Pflanzenextrakte,
die für bestimmte sekundäre Pflanzenstoffe stehen, wie z. B. Grüner Tee (Flavonoide),
Rotwein bzw. Roter Traubensaft (Anthocyane, Flavonoide), Soja/Rotklee (Phytoöstroge-
ne) und Stoffe wie Apfelessig, Spirulina oder Kombucha.

Die meisten derartigen Zusätze überzeugen nicht durch ihre Wirkung, dafür ist die Dosie-
rung häufig viel zu gering, sondern sie werden durch gezielte Marketingmaßnahmen au-
ßerhalb des direkten Produktbereichs (z. B. Ratgeberbücher, Internet) in der breiten Be-
völkerung bekannt gemacht. Durch weit überzogene Darstellungen zu gesundheitsför-
dernden und heilenden Wirkungen, die oft jeglicher Grundlage entbehren, wird ihnen ein
besonderes Gesundheitsimage „verpasst“. So werden selbst winzigste Anteile von Apfel-
essig, Grüntee oder Aloe vera zu Heilsbringern - wobei sich die Anbieter über die genau-
en Wirkversprechen längst nicht immer einig sind. In besonders krassen Fällen findet so-
gar nur das entsprechende Aroma Anwendung.

• Unter den 23 Probiotika finden sich 7 sogenannte „Trittbrettfahrer“, die die offensive Wer-
bung für bisher am Markt vorhandene probiotische Milchprodukte und deren Bekannt-
heitsgrad bei der Bevölkerung ausnutzen, um auf dieser Welle ihre eigenen Produkte oh-
ne eigene Auslobung anzubieten. Fehlende Angaben zu Keimzahlen bei allen Getränken
und bei 16 fehlende Hinweise auf einen für die erwünschte Wirkung nötigen regelmäßigen
Verzehr der probiotischen Getränke erwecken den Anschein, dass bei den meisten die
beworbenen Wirkungen eher auf die Bakterien als solche abzielen und weniger Aussagen
zum Getränk selber darstellen.

• Prebiotika wurden in insgesamt 16 Getränken (6,7 %) gefunden, meist als Oligofruktose,
seltener als Inulin. Die entsprechend der Verzehrsempfehlungen zuzuführenden Prebioti-
kamengen sind mit 0,26-1,7 g pro Tag für physiologisch relevante Effekte zu gering.
Hierfür ist eine längerfristige tägliche Aufnahme von 4-12,5 g nötig.8

• Zugesetzte Ballaststoffe finden sich in erster Linie bei sogenannten „Trinkfrühstücks“. Es
ist zweifelhaft, ob die durchschnittlich zugesetzten 0,9 g löslichen Ballaststoffe pro 100 ml
für eine wirkliche Verbesserung der Verdauung tatsächlich ausreichen. Die Empfehlungen
liegen immerhin bei 30 g Gesamtballaststoff-Aufnahme pro Tag , mit dem Frühstück soll-
ten ca. 25 % davon aufgenommen werden.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die verwendeten Wirksubstanzen in den funktionellen
Getränken dieser Markterhebung Verbrauchern keinen echten Nutzen bringen. Entweder
sind die Zusätze unnötig oder in einer wenig sinnvollen Zusammensetzung vorhanden. In ei-
nigen Fällen könnten von ihnen sogar Gesundheitsgefahren für Verbraucher ausgehen. Und
nicht zuletzt sind die Werbeaussagen häufiger geeignet, Verbraucher über den tatsächlichen
Effekt eines funktionellen Getränks zu täuschen, in dem nur über die Wirkung der einge-
setzten Substanz berichtet wird, nicht aber darüber, dass es keine Untersuchungen zur
Wirksamkeit des Getränks gibt bzw. die verwendete Dosierung für eine entsprechende Wir-
kung zu gering ist. Hier besteht klarer Regelungsbedarf.

_________________________________
[6] RDA = Recommended Dietary Allowances = Empfohlene Tagesdosis laut NKV, Anlage 1
[7] MRC/BHF Heart Protection Study of antioxidant vitamin supplementation in 20536 high-risk individuals: a ran-
domized placebo-controlled trial. The Lancet 260: 23-33, 2002
[8] VENHAUS S: Nahrung für die Einzeller in uns. Nachr Chem Tech Lab 47 (6): 663-663, 1999. Zitiert in HAHN A:
Nahrungsergänzungsmittel, S. 237. Stuttgart: Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, 2001
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Beitrag Handlungsfelder bestehen hinsichtlich (Fortsetzung) 

b) Anreicherungen mit Beta-Carotin, Koffein und Pflanzenzusätzen


• Problematisch ist vor allem die Anreicherung mit Beta-Carotin (Provitamin A) zu sehen.
Aus wissenschaftlichen Studien ist bekannt, dass Beta-Carotin in isolierter Form schon
bei einer täglichen Aufnahme von nur 20 mg bei starken Rauchern und Menschen mit
Herz-Kreislauf-Erkrankungen Gesundheitsschäden verursachen kann.
Beta-Carotin wurde in insgesamt 71 Getränken in sehr unterschiedlicher Dosierung zur
Vitamin-Anreicherung eingesetzt. Dabei wurde ein Produkt angetroffen, das laut Pak-
kungsaufschrift pro 100 ml 6 mg isoliertes Beta-Carotin enthielt. Mit einem Liter Getränk
würde man somit 60 mg isoliertes Beta-Carotin aufnehmen. Auch Warnhinweise für starke
Raucher gab es nicht. Und das trotz einer Empfehlung des BgVV von 2001, wonach Her-
steller besser auf die Verwendung von isoliertem Beta-Carotin in vitaminisierten Lebens-
mitteln verzichten sollten. Außerdem wurde empfohlen, Höchstmengen festzusetzen, die
sicherstellen, dass pro Tag nicht mehr als 2 mg Beta-Carotin in isolierter Form aufge-
nommen werden9.

• Nach einer schon drei Jahre alten Empfehlung des BgVV sowie einer Allgemeinverfügung
nach § 47a LMBG vom 28.02.1994 ist bei sogenannten Energy Drinks, welche größere
Mengen Koffein und andere Substanzen wie Taurin, Glucuronolacton, Cholin etc. ent-
halten, auf den hohen Koffeingehalt hinzuweisen und ein entsprechender Warnhinweis
anzubringen. Zusätzlich wurde ein Warnhinweis hinsichtlich möglicher unerwünschter
Wirkungen beim Konsum größerer Mengen bei ausgiebiger sportlicher Betätigung oder
zusammen mit Alkohol empfohlen. Bei den eingekauften 28 Energy Drinks fehlte bei 82 %
dieser zweite Hinweis, aber auch der erste war nur bei 68 %, den Produkten mit beson-
ders hohen Gehalten, vorhanden. Spätestens zum 01.07.2004 muss sich das allerdings
ändern, dann ist zumindest der Hinweis auf einen Koffeingehalt über 150 mg/l Vorschrift10.
Probleme, die sich beim Sport ergeben könnten, werden ganz verschwiegen – und dabei
wird und sollte gerade beim Sport reichlich getrunken werden. Außerdem geht der Trend
hin zu immer größeren Packungseinheiten (bis zu 1,5 Liter). Aufgrund der unklaren wis-
senschaftlichen Datenlage und des aktuellen Kenntnisstandes über unerwünschte Wir-
kungen im Zusammenhang mit dem Konsum von Energy Drinks scheint die Verpflichtung
zum Anbringen von Warnhinweisen als alleinige Maßnahme zur Risikominimierung nicht
ausreichend zu sein.

• Der Einsatz von Arzneipflanzen wie Gingko, Ginseng oder Johanniskraut bei diesen Ge-
tränken ist durch die unkontrollierte Zufuhr von nicht festgelegten Mengen kritisch zu be-
werten. Entweder sie sind nur in geringen Mengen enthalten und dann weder nützlich
noch schädlich oder aber höher dosiert ein schwer kalkulierbares Risiko, z. B. hinsichtlich
möglicher Interaktionen mit anderen Medikamenten. Müssen Arzt und Apotheker vielleicht
demnächst zur Abschätzung von Nebenwirkungen auch nach den möglichen Zutaten in
funktionellen Getränken fragen? Ähnlich sieht es bei Phytoöstrogen reichen Zusätzen aus
Soja und Rotklee aus. Vor allem bei hoher Dosierung über einen langen Zeitraum sind
Nebenwirkungen nicht auszuschließen. Nach Meinung der Verbraucherzentralen gehören
Arzneipflanzen, in welcher Dosierung auch immer, nicht in Lebensmittel.

_________________________________
[9] BUNDESINSTITUT FÜR GESUNDHEITLICHEN VERBRAUCHERSCHUTZ: Gesundheitlich bedenklich: BgVV empfiehlt
Höchstmengen für isoliertes Beta-Carotin. Pressedienst 05/2001 vom 31.01.2001
[10] EU-Richtlinie über die Etikettierung von chininhaltigen und von koffeinhaltigen Lebensmitteln 2002/67/EG vom
18.07.2002


Zuletzt bearbeitet von Ernährungsberater am Mi Feb 09, 2011 21:26, insgesamt einmal bearbeitet
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Beitrag Handlungsfelder bestehen hinsichtlich (Fortsetzung) 

c) Kennzeichnung und Aufmachung


• Die Nährwertkennzeichnung entsprach längst nicht immer den Vorschriften11, häufig hat-
ten sich Fehler z. B. bei den Maßeinheiten eingeschlichen. Es wurden Nährstoffe ausge-
lobt, die in viel zu geringen Mengen für eine derartige Auslobung enthalten waren. Oder
es fehlte bei aller Internationalität einfach an den deutschsprachigen Angaben.

• Es wurden färbende Pflanzenextrakte (z. B. Rote-Bete-Saft, Paprika-Extrakt) eingesetzt,
ohne diese als solche zu kennzeichnen.

• Es wurden Zutaten wie Lotusblüte oder Kaktusfeige ausgelobt, die tatsächlich nur als
Aroma enthalten waren.

• Speziell Wellness-Getränke, die Früchte im Namen nennen, enthalten häufig nur äußerst
geringe Fruchtmengen, ein Trauben-Papaya-Getränk gerade mal 0,5 % Fruchtsaft. Auch
ein Trinkjoghurt, der auf dem Etikett 1 1⁄2 Pfirsiche und 1⁄2 Maracuja zeigte, enthielt nur
0,8 % Fruchtsaft. Farbe und Geschmack stammten nicht von der Frucht. Durch die bildli-
che Darstellung wird Verbrauchern ein deutlich höherer Gehalt suggeriert.

• Schließlich sind viele der hier erhobenen Getränke nicht definiert, so dass Verbraucher
enorme Schwierigkeiten haben, die Art des Getränks zu erkennen und sich damit auch
ein Bild über die Qualität zu machen. Viele gleichartige Produkte, z. B. ACE-Getränke,
lassen sich nur mit Mühe durch die verschiedenen (Verkehrs-)Bezeichnungen unterschei-
den und einem Getränketyp zuordnen. Hier finden sich sowohl Säfte als auch Frucht-
saftgetränke, aber auch Erfrischungsgetränke mit sehr geringem Fruchtsaftanteil.

Diese Ergebnisse zeigen, dass dringender Handlungsbedarf auf verschiedenen Ebenen be-
steht. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, ausstehende gesetzliche Regelungen zu forcieren
und Empfehlungen des BgVV / BfR zum Gesundheitsschutz zügig umzusetzen. Die Herstel-
ler sollten neben ihrer Produktqualitätssicherung auch verstärkt die Eigenkontrolle ihrer
Kennzeichnung und ihrer Werbeaussagen im Auge haben. Nicht zuletzt ist die Politik gefragt,
um die Lebensmittelüberwachung finanziell und personell adäquat auszustatten. Nur so ist
ihr die nötige effektive Ausübung ihrer Kontrollfunktion möglich.

_________________________________
[11] Nährwertkennzeichnung–Verordnung NKV, Lebensmittel-Kennzeichnungs-Verordnung LMKV
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Beitrag Forderungen 

Im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes...



1. ist die Erarbeitung einer EU-weit gültigen Positivliste für die Anreicherung von Lebens-
mitteln notwendig

Begründung: Derzeit besteht die Möglichkeit, Stoffe mit Arzneicharakter, z. B. Johanniskraut oder Ginseng,
und Substanzen mit ungeklärter Wirkungsweise wie z. B. Taurin oder Glucuronolacton zuzusetzen.

2. muss, solange es keine Positivliste gibt, auf EU-Ebene endlich geklärt werden, welche
Nachweise zur gesundheitlichen Unbedenklichkeit der Zusätze von Herstellerseite aus
zu erbringen sind.

Begründung: Speziell bei den Energy Drinks werden derzeit Stoffe zugesetzt, die nur deswegen nicht ver-
boten sind, weil es keine Untersuchungen zur gesundheitlichen Auswirkung der Substanzen bei Langzeit-
aufnahme gibt.

3. ist unbedingt eine verbindliche Definition des Begriffs „Ballaststoffe“ auf ernährungsphy-
siologischer (nicht lebensmittelchemischer) Basis nötig.

Die zunehmende Anreicherung von Lebensmitteln mit wasserlöslichen Ballaststoffen (Pektine, Oligofrukto-
se) führt möglicherweise zu einer Unausgewogenheit der Ballaststoff-Zufuhr, speziell im Verhältnis der was-
serlöslichen zu den wasserunlöslichen Ballaststoffen (z. B. aus Getreide), was langfristig zu gesundheit-
lichen Störungen führen könnte. Hier ist eine sorgfältige wissenschaftliche Überprüfung der ernährungsphy-
siologischen Wirkung des vermehrten Einsatzes der verschiedenen isolierten Ballaststoffe nötig.

4. ist dringend eine EU-weite Höchstmengenregelung für die Anreicherung von Lebensmit-
teln nötig. Speziell der Zusatz von isoliertem Beta-Carotin (Provitamin A) muss aus ge-
sundheitlichen Gründen geregelt werden. Dazu ist zumindest die zunächst vorgesehene
nationale Verordnung umgehend zu verabschieden.

Begründung: für einen Großteil der Bevölkerung besteht durch den üblichen hohen Beta-Carotin-Zusatz aus
ernährungsphysiologischen Gründen eine Gesundheitsgefährdung.

5. sollten Anreicherungen bei Lebensmitteln nur dann erfolgen, wenn alle Bevölkerungs-
gruppen davon profitieren. Die Mengen müssen so dosiert sein, dass Warnhinweise aus
Gründen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes unnötig sind.
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Beitrag Forderungen 

Um eine Täuschung und Irreführung der Verbraucher zu verhindern, ...


6. müssen eindeutige gesetzliche Regelungen der Werbeaussagen erlassen werden. Dazu
ist eine schnellstmögliche Verabschiedung der VERORDNUNG ZU NÄHRWERT- UND GE-
SUNDHEITSBEZOGENEN ANGABEN BEI LEBENSMITTELN (KOM (2003) 424 vom 16.07.2003)
nötig.

Begründung: Der Markt ist derzeit geprägt durch unklare Werbeaussagen und nicht eindeutig definierte Be-
griffe und Umschreibungen wie „Wellness“, „Vitalität“, „Power“, „stärkend“ oder „gut für die Gesundheit“, die
geeignet sind, den Verbraucher über die tatsächliche Wirkung zu täuschen. Vor Markteinführung sollte die
Werbeaussage rechtlich kontrolliert und zutreffend sein.

7. ist es im Hinblick auf „Claims“ unabdingbar, dass sich die wissenschaftliche Untermaue-
rung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Werbeaussagen ausdrücklich auf das
Produkt bezieht und nicht auf den isolierten Stoff.

Begründung: Zusätze wie z. B. Heilkräuter werden oft nur in winzigsten Mengen (z. T. als Aroma) zugesetzt,
ohne dass überhaupt Mengenangaben gemacht werden. Für andere Zusätze wie z. B. Omega-3-Fettsäuren
werden die Mengenangaben lediglich in absoluten Zahlen gemacht und sind mangels Vergleichszahlen für
Verbraucher nicht einschätzbar. Die von Verbrauchern erwartete Wirkung aufgrund der Auslobung der
Wirksubstanzen lässt sich mit den zugesetzten, nicht signifikanten Mengen nicht erreichen, die Verbraucher
werden irregeführt.

8. muss die Nährwertkennzeichnung obligatorisch werden.

Begründung: Für alle bisher nicht in Anlage 1 der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung (NKV) geregelten,
aber häufig als essentiell ausgelobten Nährstoffe ist eine Regelung zum prozentualen Bezug mit einer
empfohlenen Tagesdosis nötig. Bisher werden Angaben zu Nährstoffen wie z. B. Omega-3-Fettsäuren ge-
mäß § 5 (5) NKV lediglich in absoluten Zahlen gemacht und sind für Verbraucher nicht einschätzbar. Gleich-
zeitig werden selbst sehr kleine zugesetzte Mengen werbemäßig besonders hervorgehoben. Andere Zusät-
ze wie z. B. Heilkräuter werden oft nur in winzigsten Mengen (z. T. als Aroma) zugesetzt, ohne dass über-
haupt Mengenangaben gemacht werden. Die von Verbrauchern aufgrund der ausgelobten Wirksubstanzen
erwartete Wirkung lässt sich damit nicht erreichen, die Verbraucher werden irregeführt. Der Begriff „Ballast-
stoffe“ muss sowohl für die Auslobung als auch für die Nährwertkennzeichnung definiert werden. Außerdem
sollte eine empfohlene Tagesmenge festgelegt werden. Derzeit erfolgt die Auslobung von Ballaststoffen oft
schon bei unbedeutenden Mengen (0,9 g/100 ml), was Verbraucher aufgrund mangelnder Kennzeichnung
nicht einschätzen können.

Für den Zusatz von Vitamin C muss festgelegt werden, dass die Verwendung des Antioxidationsmittels
Ascorbinsäure nicht zu einer Nährwertkennzeichnung von Vitamin C berechtigt. Für Verbraucher ist der Zu-
satz von Vitamin C eine wertgebende Eigenschaft. Wird dieses jedoch als Antioxidationsmittel (Zusatzstoff)
zugesetzt, stellt der Zusatz eine technologische Hilfe für den Hersteller dar. Lediglich in der Fruchtsaft-
Verordnung (§ 4 Abs. 7) ist festgelegt, dass der Einsatz von Ascorbinsäure zu technologischen Zwecken,
nicht zu einem Hinweis auf „Vitamin C“ berechtigt. Daher ist eine entsprechende gesetzliche Regelung (kei-
ne Nährwertkennzeichnung für Zusatzstoffe) z. B. im Rahmen der Nährwertkennzeichnungs-Verordnung
(NKV) zur Vermeidung einer Verbrauchertäuschung nötig. Theoretisch könnten sonst auch die Farbstoffe
Beta-Carotin, Riboflavin etc. als Vitaminzusatz ausgelobt werden!
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Beitrag Die Hersteller sind aufgefordert, ... 


  • die gesundheitliche Unbedenklichkeit ihrer Produkte bzw. einzelner Zutaten vor der Markteinführung sicherzustellen,
  • nur dann die Wirksamkeit von Inhaltsstoffen zu bewerben, wenn das Produkt nachgewiesenermaßen die angestrebte Wirkung entfaltet,
  • eine effektive Beschränkung beim Einsatz von Beta-Carotin zu vereinbaren,
  • neben der Eigenkontrolle zur Lebensmittelsicherheit auch eine verstärkte Eigenkontrolle der Produkt-Kennzeichnung einzuführen.



Zusätzliche Infos zur Energy Drinks-Markterhebung:

Energy Drinks: Wirkstoffgruppen / Wirkstoffe
Werbestrategien / Werbeaussagen der Energy Drinks-Hersteller

Erklärung dazu siehe in diesem Thread: Funktionelle Getränke


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