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Garantie: Bindung an bestimmtes Werkstättennetz zulässig

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Beitrag Garantie: Bindung an bestimmtes Werkstättennetz zulässig 


Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.

Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt:

"mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der Daimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen lebenslang bis 30 Jahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, dass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungsdienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen."

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Roststellen an der Heckklappe aus der Garantie in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger die Wartungsdienste nicht in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt hat. Das Berufungsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die zitierte Klausel unwirksam sei, weil sie den Garantienehmer unangemessen benachteilige (§ 307 BGB).

Auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und das klageabweisende Urteil der ersten Instanz wiederhergestellt worden.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klausel, nach der die Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur "um den Preis" der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer "Gegenleistung" gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.

Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren, liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.

Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06

Kundenbindung an das Werkstättennetz


Zuletzt bearbeitet von DoubleSlash am Mo Sep 19, 2011 23:23, insgesamt einmal bearbeitet
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Jetzt ist nur die Frage: Lohnt es sich die höheren Lohn- und Materialkosten in Vertragswekstätten zu zahlen? Oder ist es günstiger später den eingetretenden Schaden selber zu bezahlen?

Wen man doch nur in die Zukunft schauen könnte Wink
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Da es eine sowieso ziemlich unwahrscheinlich ist, dass ein relativ neues Fahrzeug durchrostet, und alte Autos kaum noch was kosten, würde ich ab einem bestimmten Fahrzeugalter eher zum letzteren tendieren.

Was ich aber an diesem Urteil nicht verstehe, ist der Zusammenhang mit dem anderen Urteil, der hier verlinkt ist. Warum ist es dort von Bedeutung, ob das Unterlassen der Wartung in der Vertragswerkstatt für den eingetretenen Schaden ursächlich ist, und hier nicht? Die Argumentation finde ich sehr merkwürdig.


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