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Gesetzliche Krankenversicherung

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Beitrag Gesetzliche Krankenversicherung 


Der Gesundheitsfonds


Mit der Einführung des »Gesundheitsfonds« wird die Finan­zierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab dem 1. Januar 2009 neu organisiert. Bislang hatte jede Kranken­kasse die Möglichkeit, ihren Beitragssatz selbst festzulegen. Künftig schreibt die Bundesregierung einen einheitlichen Beitragssatz für die über 200 gesetzlichen Krankenkassen vor. Ab Januar 2009 zahlen alle gesetzlich Versicherten aus diesem Grund den gleichen prozentualen Beitrag für ihre Krankenversicherung. Wie bisher, zahlen die Versicherten 0,9 Prozent allein. Vom Rest trägt der Arbeitgeber die Hälfte.

Das Geld fließt dann in eine zentrale Geldsammelstelle, den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf bekommen die gesetz­lichen Krankenkassen für jeden ihrer Versicherten eine feste einheitliche Pauschale zugewiesen.

Außerdem wurde ein komplizierter Verteilungsschlüssel ent­wickelt, durch den die Krankenkassen für kranke Versicherte mehr Geld bekommen sollen als für gesunde. Insgesamt wurden 80 Krankheiten ausgewählt, für die es Zuschläge zur Pauschale gibt. Daneben gibt es weitere Zu- und Abschläge abhängig vom Alter und Geschlecht der Versicherten. Man spricht hierbei vom sogenannten morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (kurz Morbi-RSA).


Zuletzt bearbeitet von Der Berater am So Jul 24, 2011 20:08, insgesamt einmal bearbeitet
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Beitrag Zusatzbeitrag oder Prämie möglich 


Reicht das über den Gesundheitsfonds zugewiesene Geld nicht aus, kann die Kasse einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben. Dieser Zusatzbeitrag muss allein vom Versicherten übernommen werden, der Arbeitgeber beteiligt sich hier nicht. Es gibt eine »Überforderungsklausel«, um die finanzielle Belastung der Versicherten zu begrenzen. Aufgrund dessen darf der eingezogene Betrag ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens des Versicherten nicht übersteigen. Allerdings kann die jeweilige Krankenkasse einen Pauschalbetrag von bis zu acht Euro pro Monat ohne Einkommensprüfung einziehen. Ist dies der Fall, werden ins­ besondere Versicherte mit einem sehr geringen Einkommen prozentual höher belastet. Erzielen die Kassen dagegen einen Überschuss, können sie auch eine Prämie an ihre Versicherten ausschütten. Die Prämie wird in voller Höhe an das Mitglied ausgezahlt. Die Entscheidung über deren Höhe und der Zeit­punkt der Ausschüttung, zum Beispiel monatlich oder jähr­lich, bleiben allein der Kasse überlassen.
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Beitrag Sonderkündigungsrecht bei Erhebung eines Zusatzbeitrages 

Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht diesen, haben alle Mitglieder dieser Krankenkasse ein Sonderkündigungsrecht. Im Normalfall ist ein Wech­sel weiterhin nur nach einer 18-monatigen Mitgliedschaft zulässig. Auch im Fall einer Reduzierung oder des Wegfalls der Prämienausschüttung ist ein Wechsel unter Beachtung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu einer anderen Kran­kenkasse möglich. Die Kassen müssen ihre Versicherten zudem zukünftig spätestens einen Monat vor der Erhebung des Zusatzbeitrages oder der Reduzierung der Prämie auf ihr Sonderkündigungsrecht schriftlich hinweisen. Die Krankenkasse darf den Zusatzbeitrag erst erheben, wenn sie den Versicherten darauf hingewiesen hat. Für Mitglieder, die ihre Kasse fristgerecht kündigen, wird der Zusatzbeitrag dadurch nicht fällig.
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Beitrag Folgen des Gesundheitsfonds für Versicherte 

Durch die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes von 15,5 Prozent werden die Kassen mit einem aktuell unter­ durchschnittlichen Beitragssatz zum 1. Januar 2009 teilweise erheblich teurer, wodurch die finanziellen monatlichen Belas­tungen für deren Versicherte auf jeden Fall steigen. Diese mit der Einführung des Gesundheitsfonds verbundenen Beitrags­satzerhöhungen lösen in der Folge jedoch kein Sonderkündi­gungsrecht aus, da sie durch eine Gesetzesänderung zustan­de kommen. Bei einzelnen Krankenkassen mit einem bislang sehr hohen Beitragssatz kann es natürlich auch zu dem umgekehrten Effekt kommen. Durch das Gesundheitsministe­rium soll die Beitragshöhe zukünftig jeweils am 1. November für die kommenden Jahre bei Bedarf angepasst werden.

An dem gesetzlich festgelegten Leistungskatalog der Kran­kenkassen wird sich dagegen durch die Einführung des Gesundheitsfonds nichts ändern. Es wird aber auch in Zukunft erhebliche Unterschiede bei der Beratungs- und Servicequalität – etwa hinsichtlich der Geschäftsstellen vor Ort – und bei den freiwilligen Leistun­gen der Krankenkassen geben. Bei der Wahl Ihrer Krankenkasse sollten Sie diese Punkte neben der reinen Kostenfrage im Vorfeld unbedingt abklären und eine Entscheidung nach den individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen treffen.
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Beitrag Wahltarife 

Die gesetzlichen Kassen haben im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Kranken­versicherung (GKV-WSG) erstmals auch zahlreiche neue Möglichkeiten erhalten, ihren Versicherten deutlich voneinan­der abweichende differenzierte Tarifangebote zu unterbreiten. Diese können sogenannte Wahltarife anbieten, bei deren Gestaltung sie einen weiten Spielraum haben. Es gibt Tarife, die von den Kassen angeboten werden müssen, etwa für Hausarztmodelle oder strukturierte Behandlungsprogramme für chronisch Kranke.

Die Krankenkassen sind auch verpflichtet, ab dem 1. Januar 2009 einen speziellen Krankengeld-Wahltarif anzubieten, da für freiwillig versicherte Selbstständige, nicht ständig oder kurzzeitig Beschäftigte ohne Anspruch auf Lohnfortzahlung für mindestens sechs Wochen, oder Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversi­chert sind, der bisherige Krankengeldanspruch wegfällt.

Daneben können auch freiwillige Wahltarife angeboten wer­den. Hier gibt es zahlreiche unterschiedliche Tarifmodelle, wie Beitragsrückvergütungen für die Nichtinanspruchnahme von Leistungen oder Selbstbehalttarife. Es ist zu erwarten, dass diese Angebote im Jahr 2009 noch erheblich ausgeweitet werden, da sich die Kassen dadurch einen Wettbewerbs­vorteil versprechen. Bei einer Zahl von über 200 Krankenkassen besteht dadurch zunehmend die Gefahr, dass der Überblick für den einzelnen Versicherten verloren geht.

Die Wahl derartiger Angebote sollte deshalb gut überlegt sein und an den individuellen Ansprüchen ausgerichtet werden. Vorsicht ist insbesondere bei den freiwilligen Wahltarifen ange­bracht. Wer sich für einen der zahlreichen freiwilligen Wahltari­fe der Kassen entscheidet, kann sein Sonderkündi­ungsrecht nicht in Anspruch nehmen. Jeder Versicherte bindet sich mit der Wahl dieser Tarife für drei Jahre an seine Kasse.

Die Auswirkungen der Neugestaltung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gesundheits­fonds können momentan kaum abgeschätzt werden, sodass es für jeden Versicherten von Vorteil ist, sich seine Flexibilität und insbesondere die Option des Kassenwechsels zu erhal­ten. Wer sich dennoch für die neuen Tarifangebote interes­siert, sollte sich in jedem Fall mehrere Angebote einholen und diese genau vergleichen. Empfehlenswert ist daher sicherlich auch eine unabhängige Beratung – etwa in einer Beratungs­stelle der Verbraucherzentralen.

Siehe auch:

Private Krankenversicherung
Pflegezusatzversicherung


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