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Denieschk
Anmeldedatum: 11.06.2008
Beiträge: 12
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Kostenpflichtige Internetseiten
Hallo,
also ich habe mist gebaut und wollte mal fragen, wie es da mit meinem verbraucherrecht aussieht?!
folgendes ist passiert: ich wollte mit meinem freunden cocktails mixen. dacht ich mir, hol ich mir doch ein paar rezepte aus dem internet. bin dann auf eine seite namens cocktailseite.com gekommen, auf der es gute rezepte zu geben schien. man nusste sich aber anmelden. ich dachte ir natürlich nix dabei und hab auch die agbs net richtig gelesen... eigene dummheit.
naja 2 wochen später krieg ich ne mahnung per e-mail von wegen,dass kostet 12 euro im monat und man muss für ein jahr bezahlen...
also in meinen augen ist das zimelich viel geld für ne ziemlich unseriöse dienstleistung. es steht zwar in den benutzerbedingunen,aber ganz hinten udn nicht direkt auf der seite...und für ein jahr...für 5 cocktailrezepte grentz doch irgendwie schon an abzocke oder??
ich denke auf jeden fall gar nicht daran,dass zu bezahlen. wollte aber mal fragen ,ob es klug ist,denen zu antworten, von wegen unseriös und so, oder gar nix zu machen. ich meine für 144 Euro gehen die bestimmt nicht vors gericht
vielen dank im vorraus
liebe grüße
denise
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| Mi Jun 11, 2008 21:44 |
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forentoni
Anmeldedatum: 08.04.2007
Beiträge: 395
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Hallo Denise,
aus meiner Sicht ist kein rechtsgültiger Vertrag zustande gekommen, da der Preis vor dem Vertragsabschluss deutlich angegeben werden muss, ein Hinweis in den AGB genügt nicht. Außerdem verstoßen solche Angebote gegen die Preisangabeverordnung.
Ich würde an Deiner Stelle der Forderung widersprechen und nicht zahlen.
Außerdem schau Dir zuerst viele Threads zu sehr ähnlichen Tehemen an. Solche Fragen werden hier im Forum sehr häufig gestellt. Hier ist eine kleine Übersicht:
www.deine-nachbarn24.net
Ärger mit namens-info.com
www.namen-und-ahnen.de
Gedichte-Server
Hilfe! Horrorrechnung von Vorname-Jetzt.de!
Es empfiehlt sich sehr, zuerst die genannten Threads durchzulesen, da das Thema hier schon oft durchgekaut wurde. In Deinem Fall ist es aus meiner Sicht nicht anders. Wenn danach noch etwas nicht klar ist, frag ruhig!
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| Do Jun 12, 2008 01:33 |
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Andreas
Anmeldedatum: 21.03.2007
Beiträge: 236
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cocktailseite.com
Bei dieser Seite handelt es sich um Abzocke.
Widerspruch einlegen und Vertrag anfechten. Eine Zahlung kategorisch ausschliessen und zur Klage auffordern.
Alle weiteren Drohgebärden, die wohl auch vom Inkasso kommen, kannst Du ignorieren.
Lies Dir mal die Threads durch, auf die Forentoni verwiesen hat.
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| Do Jun 12, 2008 11:14 |
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Denieschk
Anmeldedatum: 11.06.2008
Beiträge: 12
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Hallo nochmal
vielen dank für die hilfe. also es steht auf jeden fall auf der internet seite,dass das geld kostet, aber unten ganz klein. ich meine,es verstößt gegen irgendwelche verbraucherschutzbestimmungen,die besagen,dass es auf jeden fall groß zu sehen sein muss,dass das etwas kostet. außerdem können die doch nicht gleich einen betrag fürs ganze jahr verlangen. hat jemand eine gute idee,was ich alles in die email reinschreiben könnte???!!
nochmals danke,lieben gruß
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| Do Jun 12, 2008 17:56 |
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Andreas
Anmeldedatum: 21.03.2007
Beiträge: 236
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Antwortschreiben
Nachfolgendes Schreiben habe ich Dir mal aus einem anderen Thread kopiert:
Kunden Nr.:
Mahnungs Nr.:
Ort, Datum2007
Betreff:
Anfechtung des Vertrages gemäß § 119 und § 123 BGB
Rücktritt gemäß §§ 5e, 6 Konsumentenschutzgesetz
Widerruf gemäß § 355 BGB
Sehr geehrten Damen und Herren,
hiermit wiederspreche ich dem in der Rechnung vom XY.XY.XY angeführten Vertrag. Der Umstand, daß auf http://www.cocktailseite.com der Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit unter dem Button "Jetzt anmelden" erst bei Weiterscrollen - zu dem bei korrektem Ausfüllen aller Eingabefelder der Anmeldung auch im Hinblick auf das Sternchen keinerlei Veranlassung besteht! - sichtbar wird, ist als arglistige Täuschung zu werten, auf Grund derer der in der Folge angeblich durch Drücken des Buttons "Ja" eingegangene Vertrag nicht zustande gekommen ist. Das erst durch Scrollen über die Registrierungseingabefelder und den Anmelde-Button hinaus sichtbare "Kleingedruckte" steht im Konflikt mit der deutschen Preisangabenverordnung, in der gefordert wird, dass Preisangaben leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein müssen. Screenshots sind vorhanden und werden im Rechtsstreit gegen Sie verwendet.
Ich habe auf Grund der arglistigen Gestaltung Ihrer Internetseiten irrtümlicherweise eine Erklärung ohne Kenntnis über deren genauen Inhalt abgegeben. Aus diesem Grund fechte ich den Vertrag gemäß § 119 und § 123 BGB an, da ich bei genauer Kenntnis der Sachlage diesen Vertrag nicht eingegangen wäre. Nachdem die Kostenpflichtigkeit und die Höhe der Kosten nicht klar und verständlich vor Abgabe der Anmeldung mitgeteilt wurden, ist zusätzlich in mehrfacher Hinsicht den Anforderungen des Gesetzes über Fernabsatzverträge nicht Rechnung getragen worden.
Die gesamte Vertragsgestaltung ist somit mangelhaft und bereits aus diesem Grunde ist eine Rechtsgültigkeit des Vertrages zu verneinen.
In eventu trete ich mit Verweis auf §§ 5e, 6 Konsumentenschutzgesetz von dem geschlossenen Vertrag mit Ihrer Firma mit sofortiger Wirkung zurück. Da Sie die gesetzlichen Erfordernisse gem. §§ 5e, 6 Konsumentenschutzgesetz nicht erfüllt haben, ist mein eventuell unwissentlich geschlossener Vertrag mit Ihrer Firma ungültig und die Zahlungsaufforderung hinfällig.
Hilfsweise fechte ich den Vertrag an. Ebenfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht widerrufe ich hilfsweise den angeblichen Vertrag nach den Vorschriften für den Fernabsatz. Zu dem Widerruf sehe ich mich heute noch berechtigt, da Ihre Widerrufsbelehrung mir bei Vertragsabschluss nicht in Textform gemäß § 126 b BGB zur Verfügung gestellt wurde. Auf Grund des Ausbleibens einer schriftlichen Widerrufsbelehrung durch Ihre Firma verlängert sich gemäß § 355 BGB die Frist für einen Widerruf automatisch auf sechs Monate nach Anmeldedatum. Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung in Ihren AGB’s weder wortgleich mit der Mustererklärung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV noch entspricht sie den Anforderungen des § 355 BGB. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sogar die Vorschrift des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV und seine Anlage 2 (die Musterbelehrung) vom Landgericht Halle mit Urteil vom 13.05.2005 (Az.: 1 S 28/05) für unwirksam erklärt wurden. Auch ist nach meiner Auffassung das Widerrufsrecht noch nicht erloschen, weil der Tatbestand einer "ausdrücklichen Zustimmung" oder eine Veranlassung auf Geheiß nicht vorliegt. Dafür wäre nämlich eine konkrete Handlung ,wie z. B. "Downloaden bestimmter Inhalte", erforderlich.
Ich ersuche Sie um eine schriftliche Bestätigung binnen einer Woche a) für den Erhalt dieses Schreibens und b) über die Nichtigkeit des Vertrages und darauf folgend um Löschung meiner sämtlichen bei Ihnen gespeicherten Daten. Weiter untersage ich Ihnen ausdrücklich die Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Sollten Sie das unaufgeforderte Versenden von Nachrichten an mich in der Folge nicht einstellen, werde ich die Bundesdatenschutzbehörde sowie die Datenschutzkommission verständigen und zusätzlich eine Anzeige wegen Betruges erstatten.
Hochachtungsvoll
Das Schreiben als Fax versenden, damit Du einen Nachweis hast. Und auf keinen Fall einschüchtern lassen.
Das Schreiben solltest Du natürlich noch etwas anpassen.
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| Fr Jun 13, 2008 09:25 |
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DoubleSlash
Site Admin
Anmeldedatum: 11.03.2007
Beiträge: 1648
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Ich habe das Thema in die passendere Rubrik verschoben.
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| Fr Jun 13, 2008 15:04 |
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Denieschk
Anmeldedatum: 11.06.2008
Beiträge: 12
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Habe jetzt eine Antwort bekommen...
Sehr geehrte(r) Denise Westphal,
eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I Alternative 1 BGB oder Irrtums nach § 119 I BGB wird nicht
erfolgsversprechend sein.
Ein Irrtum im gesetzlichen Sinne liegt dann vor, wenn der Wille und die abgegebene Erklärung im Moment der Abgabe der
Willenserklärung unbewusst auseinander fallen. Das ist bei Ihnen nicht der Fall. Es liegt bei der Abgabe der Willenserklärung
nachweislich kein Auseinanderfallen von Wille und Erklärung vor, da sie im Zeitpunkt der Angebotsannahme genau wussten
was für eine Willenserklärung Sie abgeben wollten. Das machten Sie explizit durch das Setzen des Häkchens bei den AGB
deutlich.
Eine Täuschung - in diesem Fall gehen wir davon aus das sie eine Täuschung durch Verschweigen meinen - liegt ebenfalls
nicht vor, da unser Angebot auf der Startseite groß und leicht erkennbar als kostenpflichtig eingestuft wird und in den AGB
durch Sie zusätzlich bestätigt worden ist. Für eine Täuschung ist das hervorrufen oder Unterhalten eines Irrtums erforderlich;
ein solcher liegt wie oben schon erklärt bei Ihnen nicht vor.
Der Vorwurf der Arglist ist darüber hinaus ein unhaltbarer Vorwurf dem wir entschieden entgegentreten möchten. Arglistig
erfordert einen Täuschungswillen, was bedeutet, dass wir als Handelnder die Unrichtigkeit unserer Angaben kennen müssen.
Da wir wie schon dargestellt keine unrichtigen Angaben gemacht haben oder vorsätzlich täuschen wollen verbitten wir uns
solche Anschuldigungen.
Mit freundlichem Gruß
Ihr Team von
cocktailseite.com
nix machen oder??? vor gericht werden die mich ja wohl nicht zerren oder??
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| Mo Jun 16, 2008 18:05 |
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forentoni
Anmeldedatum: 08.04.2007
Beiträge: 395
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"Groß und leicht erkennbar" ist eine Lüge, und Preisangabe in den AGB ist eine überraschende Klausel und somit ungültig. Alle weiteren Mahnungen/Drohungen ignorieren, würde ich sagen. Falls ein gerichtlicher Mahnbescheid kommt (was ich für unwahrscheinlich halte), musst Du widersprechen - dann landet die Sache beim Amtsgericht.
Sicherheitshalber eine Kopie der Anmeldeseite machen (am besten im Beisein von Zeugen). Es kann passieren, dass die Anmeldeseite nachträglich geändert wird, um gesetzlichen Bestimmungen zu entsprechen.
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| Mo Jun 16, 2008 21:07 |
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Denieschk
Anmeldedatum: 11.06.2008
Beiträge: 12
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hmm noch ne mahnung... das machen die doch nicht echt oder?? ohman langsam bekomme ich angst. obwohl die email ziemlich vorgeschrieben aussieht. haben ja nicht mal das datum angegeben,bis wann sie die zahlung erwarten...ich meine,die können doch nicht einfach irgendwas von mir pfänden??
Sehr geehrte/r Denise Westphal,
bitte überweisen Sie sofort den unten genannten Betrag.
Liegt es in Ihrem Interesse zukünftig als zahlungsunfähig geführt zu werden, mit allen
unangenehmen Folgen, die durch die von uns eingeleiteten Maßnahmen entstünden?
Dies wäre unter anderem:
- Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid
- Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
- Pfändung Ihrer Bezüge, auch Arbeitslosengeld, Rente, Bankguthaben, Versicherungen usw.
- Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (ehemals Offenbarungseid)
- Eintrag in die entsprechenden Schuldnerverzeichnisse
Sie haben sich am 24.05.2008 um 13:46:13 Uhr unter der gespeicherten IP 91.15.244.46
bei dem Service (bitte folgenden Link anklicken) www.cocktailseite.com angemeldet.
Wir haben Sie mehrmals aufgefordert die Forderung zu begleichen. Ihren Zahlungseingang
haben wir bis zum erwartet. Bis jetzt ist kein Zahlungseingang von Ihnen zu
verzeichnen.
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| Di Jun 24, 2008 19:02 |
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DoubleSlash
Site Admin
Anmeldedatum: 11.03.2007
Beiträge: 1648
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Zitat:
obwohl die email ziemlich vorgeschrieben aussieht. haben ja nicht mal das datum angegeben,bis wann sie die zahlung erwarten...ich meine,
Wieso? Da steht doch: sofort!
Zitat:
die können doch nicht einfach irgendwas von mir pfänden??
Natürlich können sie nicht "einfach irgendwas" von Dir pfänden. Für eine Pfändung brauchen sie erstmal einen Vollstreckungstitel. Um einen solchen zu bekommen, müssen sie vor Gericht beweisen, dass Du ihnen wirklich etwas schuldest (vorausgesetzt, Du widersprichst vorher dem gerichtlichen Mahnbescheid, sonst bekommen sie den Titel automatisch, wenn Du den Mahnbescheid ignorierst). In den meisten Fällen wird aber kein Mahnbescheid zugestellt, die Abzocker begnügen sich meist mit Drohbriefen, weil weitere Schritte zu aufwendig sind, und die Erfolgsaussichten ungewiss.
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| Di Jun 24, 2008 19:22 |
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Andreas
Anmeldedatum: 21.03.2007
Beiträge: 236
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Nicht einschüchtern lassen! Genau das ist doch der Sinn dieser Drohungen. Die Betreiber sind bereits einschlägig bekannt so dass ein Gang vors Gericht mehr als abwegig ist. Es sollte Dich nicht wundern, wenn Du auch noch Post von einem Inkassounternehmen erhälst.
Ist die übliche Masche.
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| Mi Jun 25, 2008 11:01 |
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Denieschk
Anmeldedatum: 11.06.2008
Beiträge: 12
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hmm ok. danke. @andreas: gibts denn schon mehrere fälle bezüglich der cocktailseite oder wie war das gemeint???
und @ doubledash: ich meinte im letzten satz. das steht nur "Ihren Zahlungseingang
haben wir bis zum erwartet." und da fehlt doch irgendwie das datum...
naja trotzdem danke..ich hoffe nur,dass da wirklich nix vom gericht kommt
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| Mi Jun 25, 2008 14:47 |
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Andreas
Anmeldedatum: 21.03.2007
Beiträge: 236
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cocktailseite.com
Rainer Sawatzki betreibt nicht nur cocktailseite.com
Er hat auch jede Menge andere Abzockseiten im Angebot.
Beispielsweise:
* hausarbeiten-easy.com
* fuehrerschein-weg-info.com
* 1001namen.com
Das Geschäftsmodell dieser Seiten und anderer Abzockseitet lohnt sich, weil es den Seitenbetreibern gelingt, den Betroffenen einzureden, sie seien zur Zahlung verpflichtet. Unterstrichen wird das mit haltlosen Drohungen wie Klage, Schufa-Eintrag, Strafanzeige oder Inkasso.
Es ist extrem selten, dass sich solch eine Firma vor Gericht traut. Zuletzt scheint das Swiftworx GmbH gewesen zu sein. Seitenbetreiber von smsfree24.de und smsfree100.de. Die Klage wurde abgewiesen
AG Hamm, Urt. v. 26.03.2008, Az. 17 C 62/08
Zur Begründung heisst es:
Zitat:1. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 96,00 € nicht zu.
Zum einen fehlt es an der Aktivlegitimation der Klägerin.
Die Klägerin macht einen Anspruch geltend, der ihr von der Fa. Micro SD 256 Ltd. Aus England abgetreten worden sein soll. Ausweislich der Klageschrift soll dieser Anspruch der Zedentin gegen die Beklagte wegen Nutzung der Internetseite www.smsfree100.de entstanden sein.
Ausweislich der beigefügten Kopie der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Fa. Micro SD 256 Ltd. bezieht sich die Abtretung jedoch auf Ansprüche, die über das Portal „www.smsfree24.de“ entstanden sind.
Daher ist die Klägerin selbst nach eigenem Vortrag nicht zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs befugt. Der diesbezügliche Vortrag ist bereits unschlüssig.
Zum anderen hat die Klägerin keine Vereinbarung zwischen den Parteien dargelegt, aus der sich ergibt, dass die Inanspruchnahme der Dienste der Zedentin entgeltlich sein sollte.
Die Klägerin hat trotz gerichtlicher Aufforderung vom 20.12.2007 die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, aus denen sich die Entgeltlichkeit und die Höhe des Entgeltes der Leistung der Zedentin ergeben soll, nicht vorgelegt. Insoweit ist sie ihrer Pflicht, die anspruchsbegründeten Umstände darzulegen und unter Beweis zu stellen, nicht nachgekommen.
Jedoch selbst für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechende Regelung der Entgeltlichkeit enthalten sollten, wäre diese Klausel gem. § 305c Abs. 1 BGB als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden.
Wie sich aus dem von der Beklagten übermittelten Ausdruck der Internetseite der Zedentin ergibt, wird der Besucher der Internetseite in den Glauben versetzt, die Zedentin bietet den kostenlosen Versand von SMS an. Dieser Eindruck wird durch die zahlreiche Verwendung der Begriffe „free“, „gratis“ und „umsonst“ erweckt. Aus diesem Grunde braucht der Verwender nicht damit zu rechnen, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nun entgegen des Eindruckes der Unentgeltlichkeit der Leistungen der Zedentin die Entgeltlichkeit der Leistungen festgelegt wird. Nur bei einem deutlichen Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Leistungen auf der Internetseite wäre eine entsprechende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend. Da hier jedoch eindeutig der Eindruck der Unentgeltlichkeit erweckt wird, wäre eine entsprechende Klausel überraschend i.S.d. § 305c BGB.
Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch nicht die Vereinbarung der Vergütung aus dem Unstand, dass die Leistungen der Zedentin naturgemäß nur kostenpflichtig angeboten werden würden.
Gem. § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind.
Wie bereits dargestellt, wird durch die Gestaltung der Internetseite der Eindruck erweckt, die Leistungen der Zedentin seien unentgeltlich. Daher liegen keine Umstände vor, aus denen sich eine Entgeltlichkeit ergibt. Vielmehr liegen durch die verwendeten Begriffe Umstände vor, aus denen sich gerade ergibt, dass die Leistungen unentgeltlich erfolgen sollen. Insoweit ist für die Annahme einer stillschweigenden Vergütungsvereinbarung kein Raum.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die von der Zedentin erbrachten Dienstleistungen stets nur gegen eine Vergütung erbracht werden. Zum einen ist dies aufgrund des bereits beschriebenen Eindruckes, die die Internetseite erweckt, unerheblich. Zum anderen ist es gerichtsbekannt, dass andere Anbieter derartige Leistungen unentgeltlich erbringen, so dass ein Internetnutzer nicht stets mit der Entgeltlichkeit solcher Leistungen rechnen muss.
Da insoweit keine Vergütung der Zedentin vereinbart wurde, kann es dahinstehen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag überhaupt wirksam ist. Insoweit braucht nicht auf rechtshindernde oder rechtsverbindliche Einwendungen der Beklagten eingegangen werden. Jedenfalls steht der Zedentin kein Vergütungsanspruch zu.
2. Mangels Hauptanspruch bestehen auch nicht die geltend gemachten Nebenansprüche auf Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die für cocktailseite.com eingetragene Ltd. scheint ein Ableger oder Nachfolger der Micro SD 256 Ltd. zu sein deren Klage abgewiesen wurde. Um genau zu sein, wurde die Klage der Frau abgewiesen, die als Strohmann für die Ltd in Deutschland agieren sollte.
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| Mi Jun 25, 2008 15:56 |
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forentoni
Anmeldedatum: 08.04.2007
Beiträge: 395
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Zitat:
Um genau zu sein, wurde die Klage der Frau abgewiesen, die als Strohmann für die Ltd in Deutschland agieren sollte.
Strohfrau.
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| Mi Jun 25, 2008 17:31 |
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Balko
Anmeldedatum: 07.07.2008
Beiträge: 9
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www.seoexperte.de
Hallo Zusammen,
www.seoexperte.de ist ein extrem unseriöser Anbieter.
Ich habe aus versehen oder besser gesagt aus Dummheit drei Internetadressen eingetragen und bin davon ausgegangen, es handelt sich wie Üblich um kostenlosen Eintrag.
Him, ich muss jetzt 180,00 € zahlen, sonst muss ich mit eine Klage rechnen.
Nun habe ich kurz geschrieben, dass ich nicht vorhabe den Betrag zu zahlen.
Und habe darauf hingewiesen, dass die Internetseite irreführend aufgebaut ist und außerdem fehlt die Angabe der Höhe der Mwst.19%.
Bis jetzt würde kein einziger Eintrag von www.seoexperte.de durchgeführt aber dafür habe ich schon die erste Mahnung erhalten.
Was mache ich jetzt, soll ich es darauf ankommen lassen?
LG
Balko
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| Mo Jul 07, 2008 14:07 |
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Aktuelles Datum und Uhrzeit: Fr Mai 18, 2012 17:10 | Alle Zeiten sind GMT + 2 Stunden
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