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Kundenbindung an das Werkstättennetz

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Beitrag Kundenbindung an das Werkstättennetz 


BGH: Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 12.12.2007 (VIII ZR 187/06) entschieden, daß die von einem Fahrzeughersteller gewährte lebenslange Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden darf, dass der Garantienehmer ab dem fünften Jahr die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen läßt. Nach den Garantiebedingungen durfte zudem der letzte Wartungsdienst zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

Der BGH hat klargestellt, dass die Klausel, nach der die ->Garantie die regelmäßige Durchführung der Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertrags-Werkstätten voraussetzt, wirksam ist. Eine unangemessene Benachteiligung des Garantienehmers (->§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) liegt nicht vor. Mit der Klausel wird in zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten bezweckt. Die langfristige Garantie soll dem Kunden nur „um den Preis“ der regelmäßigen Durchführung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, so daß – bei wirtschaftlicher Betrachtung – von einer „Gegenleistung“ gesprochen werden kann, die für die Garantie gefordert wird.

Die Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beeinträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von 30 Jahren erhalten, indem er die – ohnehin regelmäßig notwendigen – Wartungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Vertrags-Werkstätten durchführen läßt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter das Fahrzeugs – von den regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen läßt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber waren (zuletzt ->Senatsurteil vom 17. Oktober 2007 – VIII ZR 251/06) liegt hier keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch dann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchführung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies rechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstellerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen.

Eine ganz entscheidende Frage hat der BGH leider nicht geklärt: Der Kunde hatte sein Automobil zweiter Hand gekauft. Der BGH hat ausdrücklich offen gelassen, ob in diesem Fall die Garantieansprüche des ursprünglichen Käufers überhaupt auf den Kläger übertragbar gewesen waren, weil Garantieansprüche schon aus den oben dargestellten Gründen nicht greifen konnten.

Garantie: Bindung an bestimmtes Werkstättennetz zulässig


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