Allergenkennzeichnung
Eine neue Kennzeichnungsvorschrift für Lebensmittel, die die zwölf häufigsten Allergene enthalten, bietet nach Angaben der Verbraucherzentrale Bremen für Allergiker eine bessere Orientierung. Dennoch müssen Betroffene genau hinsehen, denn es gibt immer noch Ausnahmen.
Ab dem 25. November 2005 produzierte Lebensmittel mit den am häufigsten vorkommenden Lebensmittelallergenen müssen nach einer neuen Vorschrift für die Allergenkennzeichnung europaweit entsprechend gekennzeichnet werden. Für die meisten Allergiker bietet nach Auffassung der Verbraucherzentrale die neue Kennzeichnungspflicht eine weitaus größere Sicherheit. Sie kritisiert jedoch gleichzeitig die Ausnahme bei loser Ware und die langen Übergangsregelungen.
So gilt die Regelung vorerst nur für verpackte und verarbeitete Lebensmittel, in denen die „allergenen Zwölf“ enthalten sind. Dazu gehören: Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Gerste, Roggen, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon), Eier, Fisch, Krebstiere, Erdnüsse, Soja, Milch (einschließlich Laktose), Nüsse, Sellerie, Senf, Sesamsamen, Schwefeldioxid und Sulfite ab 10 mg/kg bzw. 10 mg/l. Mit Schwefeldioxid konserviert die Lebensmittelindustrie z.B. Trockenfrüchte oder Wein, Sulfite kommen als Farbstabilisatoren beispielsweise in Kartoffelpüree zum Einsatz.
Woran erkennen Betroffene nach der neuen Regelung allergene Zutaten? Bei manchen Lebensmitteln ist das Allergen bereits an der Verkehrsbezeichnung erkennbar, wie bei „Quarkzubereitung“, „Roggenvollkornbrot“ oder „Selleriesalat“. Hier ist kein weiterer Hinweis nötig.
n anderen Fällen ist der Blick auf die Zutatenliste nötig – übrigens auch dann, wenn mehrere allergen wirkende Zutaten im Lebensmittel enthalten sind. Hier wird hinter der jeweiligen Zutat auf das allergene Potenzial des Rohstoffs verwiesen, zum Beispiel auf das Weizenmehl in der Fertigbackmischung. Neu ist auch, dass die bei der Lebensmittelproduktion verwendeten Hilfsstoffe aufgeführt werden müssen, wie Milchzucker als Trägersubstanz für Aromen. Dies stellt einen weiteren Schritt für mehr Verbrauchersicherheit dar.
Dennoch ist Vorsicht geboten: Die Verordnung gilt erst einmal nur für verpackte Ware, die Wurst an der Fleischtheke und das Mittagessen in der Kantine sind von der Regelung ausgenommen. Alle Lebensmittel, die vor dem 25.November 2005 produziert wurden, können sich je nach Verkaufsumschlag und Haltbarkeit weiterhin ohne die Allergenkennzeichnung im Handel befinden. Außerdem gilt die Kennzeichnung nur für die genannten zwölf Allergene. VerbraucherInnen, die auf andere Lebensmittelbestandteile allergisch reagieren, müssen weiterhin vorsichtig sein. Wer also mehr wissen will, muss nach wie vor beim Hersteller nachfragen.
Nicht durch die Allergenkennzeichnung vorgeschrieben ist der Aufdruck „kann Spuren von ... enthalten“, der bereits auf Schokoladen- und Cerealienverpackungen zu finden ist. Hier sollen die VerbraucherInnen nur darauf hingewiesen werden, dass durch den Herstellungsprozess Allergene unbeabsichtigt, zum Beispiel durch Vermischungen, Stäube und dergleichen in das Lebensmittel gelangen können. Das gekennzeichnete Allergen kann, muss aber nicht enthalten sein. Für Allergiker ist dies eher negativ zu werten, da es die Lebensmittelauswahl noch mehr einschränkt. Die Produzenten wollen jedoch dadurch ihr Haftungsrisiko minimieren.

