Ernährungsberater
Anmeldedatum: 27.09.2007
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Lebensmittelkennzeichnung
Zusatzstoffe längst nicht immer gekennzeichnet – Verbraucherzentrale fordert weitere Verbesserungen
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln hat es in den vergangenen Jahren Verbesserungen gegeben. So besagt beispielsweise die Quid-Regelung, dass wertgebende Bestandteile eines Lebensmittels prozentual ausgeworfen werden müssen. Das heißt, bei einem Erdbeerjoghurt muss der Erdbeeranteil, bei einer Hühnersuppe die Menge des Hühnerfleisches und bei einem Rahmspinat der Spinat- und der Rahmanteil genannt werden.
Aber vieles bleibt verbesserungswürdig. So ist bei der Suche nach Angaben von Zusatzstoffen auf Lebensmittelverpackungen immer noch häufig Rätselraten angesagt. Wenn beispielsweise auf der Zutatenliste eines Fruchtjoghurts nichts über enthaltene Konservierungsstoffe zu finden ist, bedeutet das nicht, dass er tatsächlich keine Konservierungsstoffe enthält. Denn wenn der Anteil der Fruchtzubereitung unter 25 % liegt, muss deren genaue Zusammensetzung nicht verraten werden.
Solche Verwirrung stiftet das Lebensmittelrecht: Danach müssen Konservierungsstoffe in der Fruchtzubereitung nicht aufgeführt werden, wenn deren Anteil zu gering ist, um den gesamten Joghurt zu konservieren. Ergebnis: Keine Kennzeichnungspflicht für den Konservierungsstoff, obwohl er vorhanden ist.
Die Verbraucherzentrale des Landes Bremen fordert daher schon seit langem eine aussagekräftige und klare Kennzeichnung. Wer auf Nummer sicher gehen will bzw. dies aus gesundheitlichen Gründen sogar muss, dem empfiehlt die Verbraucherzentrale, auf den zusätzlichen Aufdruck „ohne Konservierungsstoffe“ zu achten. Dann darf sich tatsächlich auch nichts in der Fruchtzubereitung verstecken. Noch besser und sehr lecker: Den puren Joghurt mit frischem Obst verfeinern – garantiert ohne Konservierungsstoffe. Wenn die Kennzeichnung nicht eindeutig ist, muss direkt beim Hersteller nachgefragt werden, falls dieser auf der Verpackung überhaupt angegeben wird. Denn nach den rechtlichen Bestimmungen reicht auch die Angabe des Verkäufers oder die des Verpackungsbetriebes.
Bei einer ganzen Reihe von verpackten Lebensmitteln ist überhaupt keine Zutatenliste erforderlich: alkoholische Getränke mit über 1,2 Vol-% (ausg. Bier), Kakao, Schokolade, Pralinen, einzelne Zuckerfiguren, Lebensmittel in sehr kleinen Verpackungen, Kondensmilch- und Trockenmilcherzeugnisse.
Bei lose verkauften Lebensmitteln reicht es aus, wenn auf einem Schild lediglich die Gruppenbezeichnung eines Zusatzstoffes angegeben wird, also beispielsweise: mit Farbstoff, Konservierungsstoff, Geschmacksverstärker, usw.
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