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Der Berater
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Private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung treten mit Beginn des Jahres 2009 weitreichende Änderungen in Kraft. Wenn Sie bereits in einem Vollkostentarif versichert sind, haben Sie erstmals die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherungsunternehmen zu wechseln, ohne dass Ihnen die Alterungsrückstellung vollständig verloren geht. Zudem wird der Basistarif eingeführt, der den bisherigen Standardtarif ablöst. Ab dem 1. Januar 2009 besteht außerdem Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung.
Zuletzt bearbeitet von Der Berater am So Jul 24, 2011 19:57, insgesamt einmal bearbeitet
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| Sa Jan 24, 2009 20:42 |
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Der Berater
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Recht auf Wechsel des Versicherungsunternehmens
Dieses Recht haben Sie als »Bestandskunde« – also wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 versichert waren – nur im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009. Sie müssen in dieser Zeit sowohl Ihren bisherigen Vertrag kündigen als auch einen Vertrag bei einem neuen Versicherer abschließen. Da die vertraglichen Kündigungsfristen dennoch fortbestehen, wird für viele Verbraucher der tatsächliche Wechsel erst zum 1. Januar 2010 stattfinden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nämlich drei Monate zum Jahresende, § 205 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Bevor Sie kündigen, sollten Sie sich im ersten Halbjahr 2009 einen Überblick über die Angebote der privaten Krankenversicherer verschaffen. Der Wechsel zu einem anderen Versicherer kann insbesondere dann empfehlenswert sein, wenn die künftige Beitragsentwicklung des neuen Unternehmens posi tiv beurteilt wird. Informationen finden Sie in »Finanztest« der Stiftung Warentest und unter www.test.de.
Die Versicherer sind verpflichtet, Kunden über die zukünftige Beitragsentwicklung zu informieren (§ 3 Versicherungs-Vertragsgesetz-Informationspflichten erordung). Sie müssen eine Übersicht über die Beitragsentwicklung der vorangegangenen zehn Jahre erstellen, und bei neuen Tarifen die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs darlegen. Die Beiträge für das Jahr 2010 können allerdings erhöht werden, sodass sie dann höher ausfallen können als beim ursprünglichen Angebot im Jahre 2009. Bevor Sie sich für einen Wechselentscheiden, sollten Sie auch prüfen, ob sich nicht ein Tarifwechsel beim bisherigen Versicherer eher lohnt.
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| Sa Jan 24, 2009 20:43 |
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Der Berater
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Alterungssrückstellung
Falls Sie als »Bestandskunde« den Krankenversicherer wechseln, wird ein Teil der Alterungsrückstellung – allerdings bezogen auf den Basistarif – übertragen. Alterungsrückstellungen sind Rücklagen der Versicherer aus den Beiträgen (etwa ein Drittel) als Finanzpolster für steigende Kostenentwicklung im Alter der Versicherten. Versicherungsunternehmen können die Alterungsrückstellung beim alten Unternehmen berechnen, wenn sie Alter, Geschlecht und Dauer der bisherigen Vertragslaufzeit kennen. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, Versicherungsschutz hätte von Beginn an im Basistarif bestanden. Achten Sie darauf, dass der Betrag der zu übertragenden Alterungsrückstellung korrekt ist. Somit kann man den Wert des alten Versicherers mit der Berechnung des Neuen vergleichen. Haben Sie Zweifel über die mitgeteilte Höhe, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, www.bafin.de) wenden.
Auch Beihilfeberechtigte haben das Recht, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 ihr Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellung zu wechseln.
Der Wechsel erfolgt grundsätzlich in der Form, dass der Versicherungsvertrag geteilt wird: Ein Teil wird in den Basis tarif übertragen. Der andere Teil enthält die Privatleistungen. Diese können als Zusatzversicherungen beim alten Unternehmen beibehalten werden unter Anrechnung der Alterungsrückstellung. Der Basistarifanteil des Vertrages wird in Form eines Versicherungsvertrages in den Basistarif beim neuen Versicherungsunternehmen überführt. Die darauf angesparte Alterungsrückstellung folgt dem Vertrag zum neuen Versicherungsunternehmen. Wird der Vertrag in einen Vollkostentarif hochgestuft, muss die Alterungsrückstellung bezogen auf die Privatleistungen beim neuen Unternehmen neu aufgebaut werden. Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif ab Januar durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert: Danach sollen Bestandskunden zunächst für 18 Monate im Basistarif verweilen müssen. Erst danach können sie in einen Vollkostentarif aufstocken. Zudem werden sie insgesamt nur zweimal wechseln dürfen. Der Wechsel in den Basis arif eines anderen Unternehmens wäre der erste Wechsel. Der Wechsel in einen Vollkostentarif oder in den Basistarif eines dritten Unternehmens wäre der zweite Wechsel. Die genannten Beschränkungen sieht die Regelung des Versicherungsertragsgesetzes (§ 204 VVG) jedoch nicht vor, sodass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkungen bestehen.
Für die Beurteilung, ob ein Wechsel zu einem anderen Versicherungsunternehmen in den Basistarif oder (nach einer Wartezeit von 18 Monaten) in einen Vollkostentarif zu empfehlen ist, kommt es insbesondere auf die jeweils individuelle Ausgangslage an. Diejenigen, die finanziell gut gestellt, gesund und relativ jung sind, können von einem Wechsel profitieren. Für Menschen mit Vorerkrankungen wird ein Unternehmenswechsel in der Regel nicht zu empfehlen sein, da sie in einem Vollkostentarif beim neuen Unternehmen mit Risikozuschlägen oder dem Ausschluss von Leistungen rechnen müssen.
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| Sa Jan 24, 2009 20:47 |
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Der Berater
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Recht auf Wechsel in den Basistarif
Jeder privat Krankenversicherte kann im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif seines Unternehmens wechseln. Falls Sie Ihren Versicherungsbeitrag reduzieren müssen, weil Ihr Einkommen beziehungsweise Ihre Rente sehr gering ist, könnte der Wechsel in den Basistarif eine Alternative bieten. Sie sollten auf jeden Fall den Leistungsumfang, der im Wesentlichen dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, und die Kosten mit anderen Tarifen des Unternehmens vergleichen.
Der Beitrag im Basistarif des eigenen Unternehmens wird stets günstiger ausfallen als bei einem neuen Versicherer, da man beim eigenen Versicherer die gesamte Alterungsrückstellung behält. Abgesehen davon wird angenommen, dass es Beitragsunterschiede im Basistarif zwischen den Unternehmen geben wird. Für diejenigen, die aufgrund von Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge in ihren Verträgen vereinbart haben, kann der Basistarif besonders attraktiv sein. Im Basistarif darf es keine Zuschläge und Ausschlüsse geben. Betroffene sollten daher genau prüfen, inwieweit ihnen der Basistarif im Vergleich zu ihrem aktuellen Tarif Vorteile bringt.
Für diejenigen, die aufgrund von Vorerkrankungen Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge in ihren Verträgen vereinbart haben, kann der Basistarif besonders attraktiv sein. Im Basistarif darf es keine Zuschläge und Ausschlüsse geben. Betroffene sollten daher genau prüfen, inwieweit ihnen der Basistarif im Vergleich zu ihrem aktuellen Tarif Vorteile bringt.
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| Sa Jan 24, 2009 20:48 |
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Der Berater
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Einführung des Basistarifs
Ab dem 1. Januar 2009 wird der Basistarif in der Privaten Krankenversicherung eingeführt. In den Basistarif können
wechseln:
- alle bereits vor dem Januar 2009 privat Versicherten (Frist: bis 30. Juni 2009),
- alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (Frist: bis 30. Juni 2009),
- Personen ohne Versicherungsschutz, Beihilfeberechtigte, soweit sie ergänzenden Versicherungsschutz benötigen,
- alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2008 einen Versicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.
Im Basistarif besteht sogenannter Abschlusszwang. Das bedeutet, dass Unternehmen Anträge nicht ablehnen dürfen. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig. Der Beitrag des Basistarifs darf ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltstufen den durchschnittlichen Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (569,63 Euro zuzüglich Beitrag für die Pflegepflichtversicherung). Selbstbehalte können in Höhe von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vereinbart werden. Dann sind Versicherte mindestens drei Jahre an ihren Vertrag gebunden. Diejenigen, die nicht über ausreichend finanzielle Möglichkeiten für den Beitrag im Basistarif verfügen, können eine Reduzierung des Beitrags um die Hälfte beantragen. Der Antrag auf Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist bei den Sozialhilfeträgern zu stellen. Die Bescheinigung muss dann beim Versicherer vorgelegt werden. Bei weitergehender Bedürftigkeit können Sozialleistungen beantragt werden.
Ehepaare mit geringem Einkommen müssen im Standardtarif nicht den vollen Beitrag von je 100 Prozent pro Person zahlen, sondern gemeinsam nur einen reduzierten Beitrag in Höhe von 150 Prozent. Diese Möglichkeit besteht im Basistarif aber nicht. Daher wird der Standardtarif für sie in der Regel attraktiver sein. Bestandskunden behalten grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2009 ein Zugangsrecht zum Standardtarif, da dies in ihren Verträgen entsprechend geregelt ist. Menschen, die nach dem 1. Januar 2009 einen Versicherungsvertrag abschließen, werden nicht mehr die Wahl zwischen Standard- und Basistarif haben.
Der Leistungskatalog des Basistarifs wurde in einigen Bereichen im Vergleich zum bisherigen Standardtarif erweitert. So erhalten im Basistarif Versicherte Leistungen insbesondere für Kuren und Rehabilitation, Haushaltshilfen, Soziotherapie, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, bei künstlicher Befruchtung, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Der Standardtarif sieht alle diese Leistungen nicht vor. Der Leistungsumfang im Basistarif entspricht damit in weiten Teilen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist damit umfangreicher als der des ursprünglichen Standardtarifs. Zudem wurde die Versorgung von Personen, die im Standard- oder Basistarif versichert sind, in den Versorgungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aufgenommen. Die Kassen ärztlichen Vereinigungen müssen sicherstellen, dass Versicherte zu den jeweiligen Tarifbedingungen behandelt werden.
Wenn Sie den Basistarif wählen, können Sie, anders als im Standardtarif, Zusatzversicherungen abschließen. Wer aus einer Vollkostenversicherung in den Basistarif wechselt, kann beispielsweise stationäre Leistungen in eine Zusatzversicherung überführen und die Alterungsrückstellung übertragen oder beibehalten. Sofern die Angebote der Versicherer bezüglich Leistungen und Kosten attraktiv sind, lohnen sich dann Zusatzversicherungen.
Insgesamt ist der Basistarif aufgrund seines höheren Leistungsumfangs im Vergleich zum Standardtarif vorteilhafter. Der Beitrag wird aber stets höher ausfallen als unter den gleichen Voraussetzungen im Standardtarif. Wer bereits im Standardtarif versichert ist, kann auf Antrag in den Basistarif wechseln.
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| Sa Jan 24, 2009 20:54 |
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Der Berater
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Versicherungspflicht
Ab dem 1. Januar 2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsieht. Dabei darf der jährliche Selbstbehalt 5.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe, auf freie Heilfürsorge und vergleichbare Ansprüche haben, benötigen die Pflichtversicherung nur für den über die Beihilfe oder andere Ansprüche hinausgehenden Teil. Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Empfänger gewisser laufender Sozialleistungen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Jeder, der keine Versicherung besitzt und sich nicht gesetzlich versichern kann, sollte sich zum 1. Januar 2009 privat versichern. Wer sich erst später bei einer Versicherung meldet, muss Beiträge nachzahlen und Säumniszuschläge entrichten.
Die Versicherungspflicht und auch der Grundgedanke, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz sein soll, führen dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen. Versicherte, die mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, müssen vom Versicherer gemahnt werden. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Leistungsanspruch. Ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das Ruhen endet, wenn die rückständigen Beiträge bezahlt sind oder wenn der Versicherte hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Träger zu bescheinigen.
Wenn Beitragsrückstände, Säumniszuschläge und Beitreibungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt sind, werden Vollkostentarif- Verträge im Basistarif fortgesetzt.
Siehe auch:
Gesetzliche Krankenversicherung
Pflegezusatzversicherung
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| Sa Jan 24, 2009 20:56 |
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Aktuelles Datum und Uhrzeit: Fr Mai 18, 2012 17:27 | Alle Zeiten sind GMT + 2 Stunden
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