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Private Krankenversicherung

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Beitrag Private Krankenversicherung 


In der privaten Krankenversicherung treten mit Beginn des Jahres 2009 weitreichende Änderungen in Kraft. Wenn Sie bereits in einem Vollkostentarif versichert sind, haben Sie erstmals die Möglichkeit, zu einem anderen Versicherungs­unternehmen zu wechseln, ohne dass Ihnen die Alterungs­rückstellung vollständig verloren geht. Zudem wird der Basis­tarif eingeführt, der den bisherigen Standardtarif ablöst. Ab dem 1. Januar 2009 besteht außerdem Versicherungspflicht auch in der privaten Krankenversicherung.


Zuletzt bearbeitet von Der Berater am So Jul 24, 2011 19:57, insgesamt einmal bearbeitet
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Beitrag Recht auf Wechsel des Versicherungsunternehmens 


Dieses Recht haben Sie als »Bestandskunde« – also wenn Sie bereits vor dem 1. Januar 2009 versichert waren – nur im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2009. Sie müssen in dieser Zeit sowohl Ihren bisherigen Vertrag kündigen als auch einen Vertrag bei einem neuen Versicherer abschließen. Da die ver­traglichen Kündigungsfristen dennoch fortbestehen, wird für viele Verbraucher der tatsächliche Wechsel erst zum 1. Januar 2010 stattfinden. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nämlich drei Monate zum Jahresende, § 205 Abs. 1 Versiche­rungsvertragsgesetz (VVG).

Bevor Sie kündigen, sollten Sie sich im ersten Halbjahr 2009 einen Überblick über die Angebote der privaten Krankenversi­cherer verschaffen. Der Wechsel zu einem anderen Versiche­rer kann insbesondere dann empfehlenswert sein, wenn die künftige Beitragsentwicklung des neuen Unternehmens posi­ tiv beurteilt wird. Informationen finden Sie in »Finanztest« der Stiftung Warentest und unter www.test.de.

Die Versicherer sind verpflichtet, Kunden über die zukünftige Beitragsentwicklung zu informieren (§ 3 Versicherungs-Vertragsgesetz-Informationspflichten­ erord­ung). Sie müssen eine Übersicht über die Beitragsentwicklung der vorangegangenen zehn Jahre erstellen, und bei neuen Tarifen die Entwicklung eines vergleichbaren Tarifs darlegen. Die Beiträge für das Jahr 2010 können allerdings erhöht werden, sodass sie dann höher ausfallen können als beim ursprüngli­chen Angebot im Jahre 2009. Bevor Sie sich für einen Wechselentscheiden, sollten Sie auch prüfen, ob sich nicht ein Tarif­wechsel beim bisherigen Versicherer eher lohnt.
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Beitrag Alterungssrückstellung 

Falls Sie als »Bestandskunde« den Krankenversicherer wech­seln, wird ein Teil der Alterungsrückstellung – allerdings bezo­gen auf den Basistarif – übertragen. Alterungsrückstellungen sind Rücklagen der Versicherer aus den Beiträgen (etwa ein Drittel) als Finanzpolster für steigende Kostenentwicklung im Alter der Versicherten. Versicherungsunternehmen können die Alterungsrückstellung beim alten Unternehmen berechnen, wenn sie Alter, Geschlecht und Dauer der bisherigen Vertragslaufzeit ken­nen. Die Berechnung erfolgt unter der Annahme, Versicherungsschutz hätte von Beginn an im Basistarif bestanden. Achten Sie darauf, dass der Betrag der zu übertragenden Alterungsrückstellung korrekt ist. Somit kann man den Wert des alten Versicherers mit der Berechnung des Neuen vergleichen. Haben Sie Zweifel über die mitgeteilte Höhe, können Sie sich an die Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht, www.bafin.de) wenden.

Auch Beihilfeberechtigte haben das Recht, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2009 ihr Versicherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungsrückstellung zu wechseln.

Der Wechsel erfolgt grundsätzlich in der Form, dass der Versicherungsvertrag geteilt wird: Ein Teil wird in den Basis­ tarif übertragen. Der andere Teil enthält die Privatleistungen. Diese können als Zusatzversicherungen beim alten Unterneh­men beibehalten werden unter Anrechnung der Alterungs­rückstellung. Der Basistarifanteil des Vertrages wird in Form eines Versicherungsvertrages in den Basistarif beim neuen Versicherungsunternehmen überführt. Die darauf angesparte Alterungsrückstellung folgt dem Vertrag zum neuen Versiche­rungsunternehmen. Wird der Vertrag in einen Vollkostentarif hochgestuft, muss die Alterungsrückstellung bezogen auf die Privatleistungen beim neuen Unternehmen neu aufge­baut werden. Für Bestandskunden mit Verträgen, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossenen wurden, werden die Voraussetzungen für den Wechsel in den Basistarif ab Januar durch eine Kalkulationsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen konkretisiert: Danach sollen Bestandskunden zunächst für 18 Monate im Basistarif verweilen müssen. Erst danach können sie in einen Vollkostentarif aufstocken. Zudem werden sie insgesamt nur zweimal wechseln dürfen. Der Wechsel in den Basis­ arif eines anderen Unternehmens wäre der erste Wechsel. Der Wechsel in einen Vollkostentarif oder in den Basistarif eines dritten Unternehmens wäre der zweite Wechsel. Die genannten Beschränkungen sieht die Regelung des Versicherungs­ertragsgesetzes (§ 204 VVG) jedoch nicht vor, sodass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Ein­schränkungen bestehen.

Für die Beurteilung, ob ein Wechsel zu einem anderen Versi­cherungsunternehmen in den Basistarif oder (nach einer War­tezeit von 18 Monaten) in einen Vollkostentarif zu empfehlen ist, kommt es insbesondere auf die jeweils individuelle Aus­gangslage an. Diejenigen, die finanziell gut gestellt, gesund und relativ jung sind, können von einem Wechsel profitieren. Für Menschen mit Vorerkrankungen wird ein Unternehmens­wechsel in der Regel nicht zu empfehlen sein, da sie in einem Vollkostentarif beim neuen Unternehmen mit Risikozuschlä­gen oder dem Ausschluss von Leistungen rechnen müssen.
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Beitrag Recht auf Wechsel in den Basistarif 

Jeder privat Krankenversicherte kann im ersten Halbjahr 2009 in den Basistarif seines Unternehmens wechseln. Falls Sie Ihren Versicherungsbeitrag reduzieren müssen, weil Ihr Einkommen beziehungsweise Ihre Rente sehr gering ist, könnte der Wechsel in den Basistarif eine Alternative bie­ten. Sie sollten auf jeden Fall den Leistungsumfang, der im Wesentlichen dem der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht, und die Kosten mit anderen Tarifen des Unterneh­mens vergleichen.

Der Beitrag im Basistarif des eigenen Unternehmens wird stets günstiger ausfallen als bei einem neuen Versicherer, da man beim eigenen Versicherer die gesamte Alterungsrück­stellung behält. Abgesehen davon wird angenommen, dass es Beitragsunterschiede im Basistarif zwischen den Unterneh­men geben wird. Für diejenigen, die aufgrund von Vorerkrankungen Leistungs­ausschlüsse und Risikozuschläge in ihren Verträgen verein­bart haben, kann der Basistarif besonders attraktiv sein. Im Basistarif darf es keine Zuschläge und Ausschlüsse geben. Betroffene sollten daher genau prüfen, inwieweit ihnen der Basistarif im Vergleich zu ihrem aktuellen Tarif Vorteile bringt.

Für diejenigen, die aufgrund von Vorerkrankungen Leistungs­ausschlüsse und Risikozuschläge in ihren Verträgen verein­bart haben, kann der Basistarif besonders attraktiv sein. Im Basistarif darf es keine Zuschläge und Ausschlüsse geben. Betroffene sollten daher genau prüfen, inwieweit ihnen der Basistarif im Vergleich zu ihrem aktuellen Tarif Vorteile bringt.
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Beitrag Einführung des Basistarifs 

Ab dem 1. Januar 2009 wird der Basistarif in der Privaten Krankenversicherung eingeführt. In den Basistarif können
wechseln:

  • alle bereits vor dem Januar 2009 privat Versicherten (Frist: bis 30. Juni 2009),

  • alle freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten (Frist: bis 30. Juni 2009),

  • Personen ohne Versicherungsschutz, Beihilfeberechtigte, soweit sie ergänzenden Versiche­rungsschutz benötigen,

  • alle Personen, die nach dem 31. Dezember 2008 einen Versicherungsvertrag mit einem privaten Krankenversicherungsunternehmen abschließen.


Im Basistarif besteht sogenannter Abschlusszwang. Das bedeutet, dass Unternehmen Anträge nicht ablehnen dürfen. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht zuläs­sig. Der Beitrag des Basistarifs darf ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltstufen den durchschnittlichen Höchstbei­trag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen (569,63 Euro zuzüglich Beitrag für die Pflegepflichtversiche­rung). Selbstbehalte können in Höhe von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vereinbart werden. Dann sind Versicherte mindes­tens drei Jahre an ihren Vertrag gebunden. Diejenigen, die nicht über ausreichend finanzielle Möglichkeiten für den Bei­trag im Basistarif verfügen, können eine Reduzierung des Bei­trags um die Hälfte beantragen. Der Antrag auf Feststellung der Hilfsbedürftigkeit ist bei den Sozialhilfeträgern zu stellen. Die Bescheinigung muss dann beim Versicherer vorgelegt werden. Bei weitergehender Bedürftigkeit können Sozialleis­tungen beantragt werden.

Ehepaare mit geringem Einkommen müssen im Standardtarif nicht den vollen Beitrag von je 100 Prozent pro Person zahlen, sondern gemeinsam nur einen reduzierten Beitrag in Höhe von 150 Prozent. Diese Möglichkeit besteht im Basistarif aber nicht. Daher wird der Standardtarif für sie in der Regel attrak­tiver sein. Bestandskunden behalten grundsätzlich auch nach dem 1. Januar 2009 ein Zugangsrecht zum Standardtarif, da dies in ihren Verträgen entsprechend geregelt ist. Menschen, die nach dem 1. Januar 2009 einen Versicherungsvertrag abschließen, werden nicht mehr die Wahl zwischen Standard- und Basistarif haben.

Der Leistungskatalog des Basistarifs wurde in einigen Berei­chen im Vergleich zum bisherigen Standardtarif erweitert. So erhalten im Basistarif Versicherte Leistungen insbesondere für Kuren und Rehabilitation, Haushaltshilfen, Soziotherapie, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, bei künstlicher Befruchtung, Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Der Stan­dardtarif sieht alle diese Leistungen nicht vor. Der Leistungs­umfang im Basistarif entspricht damit in weiten Teilen dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Er ist damit umfangreicher als der des ursprünglichen Standardtarifs. Zudem wurde die Versorgung von Personen, die im Standard- oder Basistarif versi­chert sind, in den Versorgungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) aufgenommen. Die Kassen­ ärztlichen Vereinigungen müssen sicherstellen, dass Versicherte zu den jeweiligen Tarifbedingungen behandelt werden.

Wenn Sie den Basistarif wählen, können Sie, anders als im Standardtarif, Zusatzversicherungen abschließen. Wer aus einer Vollkostenversicherung in den Basistarif wechselt, kann beispielsweise stationäre Leistungen in eine Zusatzversiche­rung überführen und die Alterungsrückstellung übertragen oder beibehalten. Sofern die Angebote der Versicherer bezüg­lich Leistungen und Kosten attraktiv sind, lohnen sich dann Zusatzversicherungen.

Insgesamt ist der Basistarif aufgrund seines höheren Leis­tungsumfangs im Vergleich zum Standardtarif vorteilhafter. Der Beitrag wird aber stets höher ausfallen als unter den gleichen Voraussetzungen im Standardtarif. Wer bereits im Standardtarif versichert ist, kann auf Antrag in den Basistarif wechseln.
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Beitrag Versicherungspflicht 

Ab dem 1. Januar 2009 ist jede Person mit Wohnsitz in Deutschland verpflichtet, eine Krankenversicherung zu haben, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsieht. Dabei darf der jährliche Selbstbehalt 5.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Perso­nen, die einen Anspruch auf Beihilfe, auf freie Heilfürsorge und vergleichbare Ansprüche haben, benötigen die Pflichtver­sicherung nur für den über die Beihilfe oder andere Ansprüche hinausgehenden Teil. Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Empfänger gewisser laufender Sozialleistungen sind von der Versiche­rungspflicht ausgenommen.

Jeder, der keine Versicherung besitzt und sich nicht gesetzlich versichern kann, sollte sich zum 1. Januar 2009 privat versichern. Wer sich erst später bei einer Versicherung meldet, muss Beiträge nachzahlen und Säumniszuschläge entrichten.

Die Versicherungspflicht und auch der Grundgedanke, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz sein soll, füh­ren dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen. Versicherte, die mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand sind, müssen vom Versicherer gemahnt werden. Ist der Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung noch höher als ein Monatsbeitrag, ruht der Leistungsanspruch. Ausgenommen sind Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und von Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. Das Ruhen endet, wenn die rückständigen Beiträge bezahlt sind oder wenn der Versicher­te hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird. Die Hilfebedürftigkeit ist auf Antrag des Berechtigten vom zustän­digen Träger zu bescheinigen.

Wenn Beitragsrückstände, Säumniszuschläge und Beitrei­bungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn des Ruhens vollständig bezahlt sind, werden Vollkostentarif- Verträge im Basistarif fortgesetzt.

Siehe auch:

Gesetzliche Krankenversicherung
Pflegezusatzversicherung


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