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Rückzieher von Hipp – Klage in letzter Minute abgewendet

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Beitrag Rückzieher von Hipp – Klage in letzter Minute abgewendet 


Unternehmen verweigerte monatelang Unterschrift unter Abmahnung


Die Verbraucherzentrale Bremen hatte das Unternehmen Hipp vor einigen Monaten abgemahnt und eine Klage gegen das Unternehmen vorbereitet. Die Gründe: Hipp hatte eine Werbeaussage auf der Homepage plaziert, die von der Verbraucherzentrale scharf kritisiert wurde: „Das intensive Wachstum des Babys fordert nach dem 4. Monat die Erweiterung des Speiseplans um Fleisch-/Gemüsemahlzeiten, den Menüs.“ (Ablesedatum 21.04.2008)

Diese Behauptung war und ist falsch. Weltgesundheitorganisation, Nationale Stillkommission, Deutsche Gesellschaft für Ernährung oder Bundesinstitut für Risikoforschung – sie alle empfehlen eine Mindeststilldauer von sechs Monaten. Besser kann nach wissenschaftlicher Einschätzung ein Säugling nicht versorgt werden. Ausschließlich gestillte Kinder

  • werden optimal mit Nährstoffen versorgt;
  • gedeihen besser;
  • erkranken seltener;
  • leiden später seltener unter Übergewicht;
  • leiden seltener unter Allergien, Zöliakie und Diabetes;
  • entwickeln eine enge Beziehung zur Mutter.

Aus diesen Gründen war die Werbeaussage von Hipp – zudem in Verbindung mit dem Begriff „fordert“ – für irreführend. Gerade jungen, unerfahrenen Eltern wurde suggeriert, dass sie bei Nicht-Füttern (mit Hipp-Menüs!) ihren Kindern nach dem 4. Monat wissentlich die für eine optimale Entwicklung erforderliche Ernährung vorenthalten. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bremen zielt eine solche Werbung in unlauterer Weise darauf ab, den Umsatz zu steigern.

Die Firma war aufgrund der Abmahnung zwar bereit, die Werbeaussage zurückzuziehen, nicht jedoch, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies jedoch ist nach einer Grundsatzentscheidung des BGH vom 18.04.2002 (III ZR 199/01) erforderlich, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen.

Daher kündigte die Verbraucherzentrale Bremen für den 30.10.2008 eine Klageeinreichung beim Landgericht Ingolstadt an. Zwei Tage vorher, am heutigen 28.10., erfolgte der Rückzieher von Hipp – zunächst telefonisch angekündigt, wurde die unterschriebene Unterlassungserklärung der Verbraucherzentrale am selben Tag per Fax zugestellt.

Für die Verbraucherzentrale Bremen ist es unverständlich, dass ein renomiertes Unternehmen zunächst eine so unqualifizierte und unlautere Aussage für Werbezwecke treffen konnte und anschließend lange nicht bereit war, mit einer Unterschrift die Auseinandersetzung vorzeitig zu beenden.

Es ist eine der zentralen Aufgaben der Verbraucherzentrale, Verbraucher vor unlauteren und irreführenden (Werbe-) Aussagen zu schützen. Das wird sie auch in Zukunft mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln tun. Sie empfiehlt Verbrauchern, Werbung immer äußerst kritisch, keinesfalls als Fakt, sondern jeweils durch die „Brille“ und als absatzfördernde Maßnahme des betreffenden Unternehmens zu verstehen.


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