Das beklagte Unternehmen vertreibt als Mobilfunkbetreiber unter der Bezeichnung „Loop“ unter anderem ein Prepaid Produkt. Der Kunde erhält mit Abschluss des Vertrages eine sogenannte SIM-Karte, die der Identifizierung des Teilnehmers im Netz dient und der eine Telefonnummer zugeordnet ist. Bei dem Prepaid-Produkt zahlt der Kunde keine Grundgebühr sondern ein bestimmtes Guthaben im Voraus. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Mobilfunkbetreibers wird unter anderem festgeschrieben, dass ein Guthaben, das mehr als 365 Tage zurückliegt verfällt, sofern es nicht durch eine weitere Aufladung, die innerhalb eines Monats nach Ablauf der 365 Tage erfolgen muß, wieder nutzbar gemacht wird. Die Verbraucherzentrale hat erfolgreich auf Unterlassung der Verwendung dieser Vertragsklausel Klage erhoben.
Das Landgericht München hat dem Unternehmen untersagt, diese Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weiter zu verwenden. Das Gericht hat dazu ausgeführt, dass die Einzahlung eines Guthabens eine Vorleistung des Kunden darstellt und mit einem Gutschein vergleichbar sei. Zu Lasten des Unternehmens hat das Gericht auch die Tatsache gewürdigt, dass ein eingezahltes Guthaben, das verfallen kann, der Höhe nach nicht begrenzt wird. Die Verwendung einer weiteren Klausel, die den Kunden unangemessen benachteiligt, wurde ebenfalls untersagt. Diese beinhaltete das Erlöschen des Restguthabens bei Beendigung des Vertrages. Ebenfalls wurde die Verwendung der Klausel untersagt, wonach für die Sperre ein Entgelt erhoben wird.
Musterbrief: Erstattung/ Verfall des Prepaid-Guthabens
Zitat:
Absender
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Adresse des Mobilfunkanbieters
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Ort, Datum: … … … … ...… …
Erstattung/ Verfall des Prepaid-Guthabens
Mobilfunknummer: … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … … ..
Vertrags-/ Kundennummer (wenn vorhanden): … … … … … … … … … …
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verweise auf die Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) München (29 U 2294/06) vom
22.06.2006, das Urteil des Landgerichts (LG) München 26.01.2006 Az. (12 O 16098/05) und
das Urteil des Landgerichts (LG) Düsseldorf vom 23.08.2006 (Az.:12 O 458/05). Diese
Gerichte haben entschieden: Prepaid-Guthaben auf Handykarten dürfen nicht verfallen! Mit
diesen drei Urteilen wurden entsprechende Verfall-Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) für unwirksam erklärt.
Kunden von O2 und Vodafone
Ich fordere Sie auf, mir mein noch vorhandenes Prepaid-Guthaben in Höhe von … Euro zum
… (Frist von 2 Wochen ab Datum) auf mein Konto … (Bankverbindung einfügen) zu
überweisen.
Kunden anderer Mobilfunkanbieter
Ich fordere Sie daher auf, mir bis zum … (Frist von 2 Wochen ab Datum) zu bestätigen, dass
mein Prepaid-Guthaben nicht verfallen wird.
Für den Fall, daß ich keine fristgerechte oder keine positive Antwort von Ihnen erhalte, werde
ich die weitere Rechtsverfolgung einem Rechtsanwalt übertragen, wodurch Ihnen weitere,
nicht unerhebliche Kosten entstehen werden. Außerdem behalte ich mir gerichtliche Schritte
vor.
Mit freundlichen Grüßen
(Unterschrift)
Siehe auch:
Prepaid-Urteile

