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Verkäufer haftet auf Schadensersatz

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Beitrag Verkäufer haftet auf Schadensersatz 


Verkäufer haftet auf Schadensersatz wegen Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache


Das Landgericht (LG) Frankfurt (Urt. v. 31.01.2007 – 2-16 S/06) hat entschieden, daß gem. § 434 Abs.1 BGB ein Sachmangel vorliegt, wenn die Kaufsache nicht die vom Verkäufer angegeben Eigenschaften besitzt.

Der Verkäufer hafte daher verschuldensunabhängig für die verbindlichen Angaben, die die Beschaffenheit des Kaufobjektes betreffen und sei gemäß §§ 437 Abs.1 Nr.3, 280 Abs.1, Abs.3, 281 Abs.1 BGB schadensersatzpflichtig. Dem Urteil des LG Frankfurt lag zugrunde, dass der Verkäufer ein Teeservice in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten; Silber: 800 -925“ Angebot. Das Teeservice sollte angeblich aus echtem Silber sein.

Gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB ist das Kaufobjekt frei von einem Mangel, wenn es bei Übergabe an den Käufer die vereinbarte Beschaffenheit hat. Unter Beschaffenheit fällt jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, wie zum Beispiel die Größe, das Gewicht, das Alter oder ob es sich um neue oder alte Sachen handelt. Eine Vereinbarung kann durch eine Absprache zwischen dem Käufer und dem Verkäufer ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.

Nach der Auffassung des LG Frankfurt kommt eine Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 434 Abs.1 Satz 1 BGB auch dann zustande, wenn der bei ebay eingestellte Kaufgegenstand mit Eigenschaften beschrieben wird.

Der Käufer kann unabhängig davon, ob die Kaufsache im Internet oder bei einem Alltagskauf angeboten wird berechtigterweise annehmen, dass das Kaufobjekt die angegeben Eigenschaften aufweist. Das LG Franfurt am Main hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Verkäufer, welcher eine Kaufsache in einer bestimmten Weise beschreibt, sich an dieser festhalten lassen müsse unabhängig davon, ob es sich um einen Laien oder Sachkundigen Verkäufer handele und dieser von der Richtigkeit seiner Angaben ausgegangen ist.

Daraus zog das LG Frankfurt am Main, ohne auf die Norm des § 276 Abs.1 BGB näher einzugehen, dass er Verkäufer in diesem Fall sich nicht dadurch entlasten könne, dass er keine Kenntnis von dem fehlen der Beschaffenheit hatte, da er gem. § 276 Abs.1 Satz 1 BGB verschärft hafte, da er durch seine verbindlichen Angaben bezüglich des Kaufobjektes eine Beschaffenheitsgarantie übernehme.

Durch die der Sache fehlende Beschaffenheit verletzt der Verkäufer seine Pflicht gem. § 433 Abs.1 BGB dem Käufer eine Mangelfreie Sache zu übergeben.

Die Folge ist, dass der Käufer das Recht hat, unter einer angemessen Fristsetzung gem. § 439 Abs.1 BGB, wenn möglich, eine Nachbesserung zu verlangen oder eine Nacherfüllung durch eine Neulieferung der Sache. Ist der Verkäufer dazu nicht in der Lage, so steht dem Käufer die Möglichkeit offen von dem Kaufvertrag zurückzutreten gem. § 323 Abs.1 und von dem Verkäufer gem. §§ 437 Abs.1 Nr.3 Schadensersatz zu verlangen.


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