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Weniger Inhalt zum gleichen Preis?

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Verbraucherzentrale Bremen warnt: Wegfall verbindlicher Mengenvorgaben ermöglicht versteckte Preiserhöhungen

Ab dem 11.04.2009 entfallen weitere verbindliche Mengenvorgaben für Lebensmittel. Die im vergangenen Jahr verkündete Änderung der Fertigpackungsverordnung tritt an diesem Tag in Kraft. Damit werden die Vorgaben aus einer EG- Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale Bremen ist zu befürchten, dass versteckten Preiserhöhungen weiter Vorschub geleistet wird. Bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen konnten bisher nur in den für sie festgelegten Füllmengen in den Handel gebracht werden. Beispielsweise durfte Milch in den Füllmengenbereichen zwischen 0,5 und 1 Liter nur in Fertigpackungen mit 0,5 Liter, 0,75 Liter und 1 Liter Inhalt abgegeben werden. Solche festen Einheiten fallen nun für Milch und weitere Lebensmittel wie Wasser, Limonade, Fruchtsäfte, Zucker oder Schokolade weg.

Das Nebeneinander unterschiedlichster Packungsgrößen bzw. Füllmengen wird somit auch für diese Produkte möglich. Erste 1,5 Liter Milchpackungen sind bereits im Handel. Ein Preisvergleich bei unterschiedlichen Verpackungsgrößen ist für den preisbewussten Verbraucher nur mit dem Vergleich der jeweiligen Grundpreisangabe möglich. Der Grundpreis gibt an, wie viel ein Produkt – umgerechnet auf 100 oder 1000 g bzw. ml – kosten würde.

Hersteller haben mit dem Wegfall weiterer verbindlicher Mengenvorgaben die Möglichkeit, Füllmengen bei gleichbleibenden Preisen zu reduzieren. Die Verbraucherzentrale geht davon aus, dass viele Verbraucher in der Alltagshektik dies kaum bemerken – allenfalls, zumindest wenn betroffene Produkte regelmäßig in größeren Mengen gekauft werden, am schneller schrumpfenden Haushaltsportomonnaie. Wer aus lauter Gewohnheit beispielsweise nach der Lieblings-Eissorte in einem 900 ml-Behälter statt in der bisherigen 1000 ml-Verpackung greift und nur den gleichbleibenden Preis im Auge hat, ist schon reingefallen. Diese Methode, geringere Füllmenge – gleicher Preis, wird schon jetzt bei vielen Produkten angewendet, z.B. bei Joghurts, Desserts, Pralinenmischungen oder Frühstückscerealien.

Preiserhöhungen sind zwar nicht verboten, aber ärgerlich, wenn sie versteckt werden. Wer jedoch zuviel Luft in die Verpackung lässt, verstößt gegen gesetzliche Regelungen. Doch über das „Zuviel“ lässt sich trefflich streiten, weil es keine klaren Vorgaben dafür gibt.

Um festzustellen, ob ein konkretes Produkt in der Vergangenheit mehr Inhalt zum gleichen Preis hatte, bleibt den Verbrauchern oft nur die Möglichkeit, sich Preise und Füllmengen über längere Zeiträume zu notieren oder zu merken.

Die Verbraucherzentrale Bremen fordert die Hersteller zu einem (lesbaren!) Hinweis auf, wenn Verpackungen mit verändertem Inhalt angeboten werden.


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