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Wenn Krankenhäuser krank machen

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Beitrag Wenn Krankenhäuser krank machen 


Krankenhäuser sind eigentlich Orte der Heilung. Und doch ist manchmal genau das Gegenteil der Fall: Man kommt kränker heraus, als man hinein ist. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in zwei derartigen Fällen im Ergebnis ganz unterschiedliche Urteile verkündet:

Die Klägerin des ersten Rechtsstreits hatte sich im Jahr 2004 zu einer Darmoperation in eine Münchner Klinik begeben. Kaum hatte sie das Krankenhaus verlassen, wurde bei ihr eine akute Hepatitis-C-Infektion festgestellt. Sie verklagte daraufhin die Klinik und deren Träger auf Schadensersatz und begründete dies damit, dass die Infektion durch mangelnde Hygiene in der Klinik verursacht worden sei. Nach dem Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen hatte sich die Klägerin tatsächlich in der Klinik infiziert. Gleichwohl sah das Gericht kein schuldhaftes Fehlverhalten der Klinik: Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass das Auftreten einer Infektion noch keinen Schluss auf die Verletzung hygienischer Standards zulässt. In der Medizin ist es nämlich nach wie vor ein Rätsel, auf welchem Wege – außer etwa durch Blutkontakt – Hepatitis-C übertragen wird. Auch in diesem Fall konnte der Übertragungsweg nicht geklärt werden. Das Gericht konnte angesichts dessen auch nicht feststellen, dass das Infektionsrisiko für die Klinik voll beherrschbar war. Insbesondere ergab eine vom Gericht bei den Gesundheitsbehörden eingeholte Auskunft keine Anhaltspunkte für eine Infektion beim Krankenhauspersonal. Die 9. Zivilkammer wies die Klage daher ab.

In dem anderen Rechtsstreit hatte der mittlerweile verstorbene Sohn des Klägers eine Münchner Klinik wegen einer HNO-Operation aufgesucht. Die Operation war fast beendet, als der Patient zur postoperativen Schmerzausschaltung ein Medikament gespritzt bekam – was zu einer Tragödie führte. Der bekanntermaßen an Asthma leidende Patient reagierte auf das Medikament mit einem Bronchospasmus. Das Gehirn des Patienten wurde für einige Minuten nur unzureichend mit Sauerstoff versorgt. Zwar besserte sich der Zustand des Patienten zunächst. Er blieb aber auch im Aufwachraum bewusstlos und erlitt letztlich einen Hirnschaden. Unklar ist, was im Verlauf einer ganzen Stunde im Aufwachraum passierte: Es fehlt jedwede Aufzeichnung für diesen Zeitraum. Die 9. Zivilkammer stellte in diesem Fall nach Anhörung eines Sachverständigen einen groben Behandlungsfehler fest: Das Medikament war nicht nur zu hoch dosiert, es hätte angesichts der Asthmaerkrankung eigentlich gar nicht verabreicht werden dürfen. Im Aufwachraum befand sich der Patient in einem massiven Schockzustand, ohne dass dokumentiert wurde, dass darauf adäquat reagiert wurde. Das Gericht verurteilte die Klinik daher zur Zahlung von Schmerzensgeld, wobei dessen Höhe noch festzustellen ist.


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