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Wer kennt infoscore Forderungsmanagement GmbH ???

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Beitrag Wer kennt infoscore Forderungsmanagement GmbH ??? 


Hallo zusammen,

ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen.
Ich habe von der Firma infoscore Forderungsmanagement eine Forderung der Firma Buch.de Internetstores AG geschickt bekommen.
Die verlangen insgesamt 180,43 € von mir.
Ich kann mich allerdings nicht erinnern, dass ich dort irgendetwas bestellt habe.
Ich habe auch keine Lieferung bekommen und von der Firma Buch.de habe ich auch keine Rechnung oder Mahnung bekommen.

Weiß jemand, ob das auch so eine Abzocke ist ?
Ich habe im Internet nur infoscore in Verbindung mit anderen Firmen als Abzocke gefunden und bin natürlich entsprechend skeptisch.

Bin schon vor 1 Jahr bei My Adventskalender reingefallen und habe aus Unwissenheit bezahlt. Rolling Eyes
Außerdem habe ich auch noch von einem RA Olaf Tank eine Forderung von opendownload.de bekommen.
Da habe ich schon herausgefunden, dass das auf jeden Fall Abzocke ist.
Den Widerspruch und die Strafanzeigen habe ich dazu schon geschrieben.

Ich würde mich freuen, wenn mir jemand weiterhelfen kann.

Vielen Dank im voraus
Britta Smile
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Hallo moosy69.

Also zum ersten, Infoscore ist keines der typischen Inkassounternehmen der Firmen NetContent Ltd oder ähnlicher Abo Abzocker.
Infoscore wird eigentlich nur von seriösen Unternehmen beauftragt Forderungen einzutreiben. Ob diese nun wirklich berechtigt ist, weiss leider InfoScore auch nicht. Die bekommen nur den Auftrag das Geld zu holen.

Nun kannst du dich ja nicht daran erinnern etwas bestellt zu haben. Widersprich somit erstmal der Forderung von Infoscore und fordere du einen Nachweis an, das diese Kosten überhaupt berechtigt sind.
Infoscore ist in der Nachweispflicht, schliesslich wollen die ja Geld von dir haben.
Das mit den Briefen wird bestimmt ein paarmal hin und her gehen aber es wird nichts passieren, ausser das die Forderung immer höher wird aber das ist nicht schlimm.
Selbst wenn du Post von den Infoscore RA´s bekommst, ruhig bleiben. Da ist immer noch nichts offiziell. Von den Drohungen etc, nicht einschüchtern lassen. Das schlimmste was passieren kann, ist das ein Gerichtlicher Mahnbescheid kommt, dem du widersprechen musst. Das ganze ist aber dann immer noch nicht offiziell. Mahnbescheide können von jedem beantragt werden. Das Gericht hat aber immer noch nicht geprüft ob diese Forderung überhaupt berechtigt ist.

Erst nach deinem Widerspruch zum Mahnbescheid, muss Infoscore oder die RA Klage einreichen und erst dann wird geprüft vor Gericht ob du wirklich geld schuldig bist. In den meissten Fällen, wird man aber nach dem Widerspruch nichts mehr von denen hören, da der Aufwand vor Gericht zu gehen viel zu teuer wäre im Verhältnis zur Forderung. Ausserdem weiss ich das Inkasso Unternehmen intere Limits haben und alles was unter diesen limits liegt, wird einfach "vergessen".

Wenn du aber doch Geld schuldig bist (deswegen den Nachweis sofort anfordern) solltest du es nicht bis zum Mahnbescheid kommen lassen. Da musst du im Übrigen auch nur die Hauptforderung zahlen. Heisst, keine Inkasso Gebühren etc...
Oftmals schuldet man ja nur 50 euro und mit den Inkassogebühren, Kontoführung etc... werden da ganz schnelle 150 Euro draus. Du muss wirklich nur die Hauptforderung zahlen, Inkassogebühren sind nämlich NICHT einklagbar. Im Übigen bei allen Briefen von denen, die du beantworten musst, falls die einen Rückumschlag beilegen, keine Briefmarke drauf. Wenn ANTWORT in der Adresse steht, zahlen die das Porto für dich!

Im Übrigen verjähren Forderungen die nicht Tituliert sind (Stichwort: Mahnbescheid ohne Widerpruch bzw, nachfolgendes gerichtsverfahren) nach 3 jahren. Heisst also, wenn du die ein wenig hinaus zögerst, verjährt die Forderung automatisch.

Grüße
smallworld
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Ich habe von denen auch eine mehr als suspekte Zahlungsaufforderung bekommen...

Zunächst einmal wurde - wie ich auf Nachfrage erfahren habe - die ursprüngliche (offene) Forderung einer seriösen Werkstattkette an die Infoscore Finance GmbH abgetreten.
Im selben Schreiben finde ich neben der "Abtretungsbestätigung" eine Vollmacht in der die Infoscore Finance GmbH die Infoscore Forderungsmanagement GmbH (beide ansässig unter derselben Postadresse) mit dem Einzug der Forderung beauftragt:

Hauptforderung: 284,58
Verzugszinsen: 3,82
Bisherige Mahnauslagen: 18,00
Sonstige übergebene Kosten: 9,60
Inkassokosten: 45,00
Kontoführungskosten: 18,00

Macht zusammen: 379,00
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Falls es noch für Euch aktuell ist:

http://www.jurablogs.com/de/vorsicht-bei-zahlungsaufforderung-der-infoscore-forderungsmanagement-gmbh-im-namen-der-mick



Gruß, kaleb, und bitte weitersagen!
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Guten Abend,

auch ich erhielt ein Schreiben der Infoscore.

Der Auftraggeber war die deutsche Bahn. An dieser Stelle möchte ich sagen, dass mein Chef im letzten Monat, den ich bei ihm arbeitete, nicht der zahlungsfreudigste war, wodurch ich mein Ticket (StarterTicket) nicht bezahlen konnte, da mein Konto nicht gedeckt war. Ich ersuchte Hilfe beim Arbeitsamt, das liegt allerdings nicht um die Ecke und somit fuhr ich schwarz und wie der Zufall es so wollte, wurde bei der Kontrolle festgestellt, dass mein Ticket durch die nicht erfolgte Zahlung nicht gültig ist. Das ist soweit auch alles ganz richtig so.

Die geforderten 40,- Euro, die man von der Bahn dann aufgebrummt bekommt, konnte ich durch die weiterhin ausbleibende Zahlung meines Chefs nicht begleichen. Da ich wirklich keinen Cent mehr hatte und auch bei anderen Leuten keine Schulden machen wollte, blieb mir nichtmal die Lösung der Ratenzahlung, also übergab die Deutsche Bahn den Auftrag der Infoscore. So viel zu meiner Lebensgeschichte. Rolling Eyes

Die Forderung stellt sich wie folgt auf:

Hauptforderung der Deutschen Bahn: 40,00 Euro
zzgl. der Inkassokosten: 45,00 Euro
dazu irgendwelche Auslagen: 7,14 Euro

Jedenfalls möchte die Infoscore einen Gesamtbetrag von 92,14 Euro.
Zum 01.12.2009 wurde es mir möglich in Raten zu bezahlen, die Infosocre willigte ein, dass ich drei Monatsraten bezahle, á 30,98 Euro. So würde ich meine Schulden binnen drei Monaten begleichen.

Ich bezahlte auch zum 01.12.2009 die erste Rate von 30,98 Euro auf deren Konto, als Verwendungszweck das Aktenzeichen der Forderung gegen mich.
Das Aktenzeichen schrieb ich auf der Überweisung jedoch nicht mit den Punkten. "Unser Aktenzeichen: S.00.0000..." usw., sondern ich schrieb es "S000000...". Scheinbar verwirrte das die Infoscore enorm, denn am 08.12.2009 erhielt ich eine weitere Zahlungsaufforderung, in der es hieß, ich sei der vereinbarten Ratenzahlung nicht nachgegangen. Da ich die 14 Cent/Min. der Telefonnummer von Infoscore doch sehr utopisch finde, schrieb ich eine E-Mail an Infoscore, man solle bitte die Konten überprüfen, meine Zahlung wurde dann und dann von meinem Konto abgebucht auf das im Schreiben von Infoscore angegebenen Kontos. Ich korrigierte auch deren Bankdaten erneut und meine Zahlung ging definitiv an dieses Konto raus.

Allerdings zahlte ich zum 04.01.2010 die zweite Rate von 30,98 Euro. Insgesamt hatte ich also schon 61,96 Euro meiner Forderung beglichen.

Auf die oben genannte E-Mail erhielt ich 1.) keinerlei Antwort, dass es sich seitens Infoscore um akute Punktblindheit handelt und 2.) erhielt ich dann am 15.01.2010 ein Schreiben, dass man meine Zahlung vom 04.01.2010 bestätige, aber von der zum 01.12.2009 geleisteten Rate von 30,98 Euro ist auch darin keine Rede.

Nun sehe ich in diesem Thema hier, dass Infoscore ihre Inkassogebühren nichtmal einklagen dürfen. Hoffentlich artet das nicht in eine Rechtsberatung aus, aber wenn ich das lese, gehe ich richtig in der Annahme, dass Infoscore kein Recht mehr auf die letzte, sprich dritte, Rate in Höhe von 30,98 Euro haben? Denn die Hauptforderung von 40,00 Euro der deutschen Bahn ist beglichen und die 01,10 Euro für zwei 55 Cent Briefmarken ebenso.

Wenn dem so richtig ist, werde ich die Zahlung der letzten rate nämlich nicht mehr tätigen, aber denen Kopien meiner Kontoauszüge zukommen lassen, mit denen ich die Zahlung des 01.12.2009 nachweise.
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Für die Bezahlung von Tickets bist Du verantwortlich. Es spielt keine Rolle, ob der AG dir den Lohn nicht zahlt.
Die Rechnung von Infoscore erscheint mir in Bezug auf "Inkassokosten" bei DER Hauptforderung zu hoch. Da haste nicht aufgepasst.
Durch die Ratenzahlungsvereinbarung hast Du die Hauptforderung incl. aller Kosten von dem Inkassobüro anerkannt. Das ist schlicht ein neuer Vertrag! Einklagbar dürfte das auf jeden Fall sein.
Deswegen NIE eine solche Vereinbarung unterschreiben, wenn Unklarheiten über die Hauptforderung und/oder der Inkassokosten bestehen.
Dafür, dass die Rate korrekt verbucht werden kann und Termingerecht eingeht, bist Du verantwortlich. Gibst Du eine falsche Buchungsnummer an, hast Du die Konsequenzen zu tragen, sprich evtl. noch mehr Gebühren.

Gruß

_________________
Ich gebe keine Rechtsberatung sondern nur meine Meinung wieder!
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Dass ich dafür verantwortlich bin, ohne Ticket gefahren zu sein, ist mir bewusst.

Und ich denke, es ist ersichtlich, dass ich mich NICHT weigerte, die Forderung der Bahn nicht zu begleichen. Es war mir nur so schnell nicht möglich, wie es die Bahn gerne gehabt hätte.

Da ich sonst noch nie in Verbindung mit einem Inkassounternehmen kam, wusste ich auf Anhieb nicht, dass eine Inkassogebühr von 45,00 Euro scheinbar viel zu hoch ist. Aber für das nächste Mal kann ich ja dann aufpassen.

Fazit, die letzte Rate wird brav bezahlt und dann ist Ruhe.
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Mir erscheinen die Inkassokosten im Fall von Beaker auch zu hoch.
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Beitrag  

Hallo,

ich habe gerade heute ein schreiben der infoscore foderungsmanagement gmbh bekommen.
da man im tv (akte usw) immer wieder hört das man vorsichtig sein soll hab ich mir gedacht ich mach mich mal im netz schlau.

hier steht: foderung der firma rwe vertrieb ag

1.hauptfoderung aus versorgungsleistungen 117,49€
28,10,09 102,49€
08,12,09 5,00€
28,10,09 5,00€
28,10,09 5,00€

(man bemerke in der reihenfolge und zweimal bzw dreimal 28,10,09)

2. verzugszinsen vom 29,11,09 bis 10,04,2010 2,17€
3. inkassokosten 45,00€
4. kontoführungskosten 20,00€
5. ermittlungskosten 8,80€

gesamtfoderung 193,46€

nebst derzeit 5,12% jahreszinsen aus 117,49€ nach dem 10,04,2010.


so nun weiter......
ich habe damals in meiner alten wohnung strom von der rwe bezogen das ist richtig, allerdings auch jeden monat bezahlt. bin dann zum 01,08,2009 umgezogen und habe mich auch ordnungsgemß mit zählerstand usw. bei der rwe abgemeldet. da die mir zu teuer waren habe ich mir in meiner neuen wohnung einen anderen stromanbieter gesucht. ist ja soweit auch nciht schlimmes oder strafbares dran. oder?
also wie gesagt wohne ich seit dem 01,08,2009 hier n der neuen wohnung mit nem anderen anbieter mit dem ich auch keine probleme habe.
jetzt nach geschlagenen 8monaten bekomme ich diesen brief. komisch finde ich nur das dort daten aufgeführt sind von einem zeitraum wo ich nciht mehr dort gewohnt habe. dann dreimal das selbe datum wo die immer wieder geld für haben wollen.

könnt ihr mir da weiterhelfen? oder kann mir jemand sagen was er tun würde? wegen 50€ würd ich mir nicht ins hemd machen, aber knappe 200€ finde ich doch schon sehr viel geld.

frohe ostern
Chester
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Beitrag @Chester86 

Zukünftig bitte im richtigen Forum posten! Hier ist Telekommunikationsdienstleistungen und Internet und nicht das Unterforum Strom!!!

Zum Thema:

Bist Du sicher, dass Du der RWE nichts schuldig geblieben bist? Durchforste mal deine Unterlagen, ob Du auch eine Schlussrechnung erhalten hast!! Die wird nämlich immer von Stromanbietern nach Vertragsende erstellt, und, falls dem Stromanbieter Deine neue Adresse nicht bekannt gemacht wurde (ist deine Pflicht!) an die "alte" Adresse versandt - dort kann sie natürlich verloren gehen. Sollte hier alles klar sein, dann:

Mit infoscore in Verbindung setzen, der gesamten Forderung widersprechen und um schriftliche Aufklärung zum Sachverhalt bitten. Die sollen Dir also haarklein aufdröseln, wie sich die Forderung im Einzelnen zusammensetzt, insbesondere die Hauptforderung und. das ich wichtig, ihre Gebühren. Weise noch rein versorglich daraufhin, dass Du selbstverständlich nur Gebühren akzeptierst, die nicht über denen liegen, die ein RA nach Rechtsanwaltsgebührengesetz berechtigt ist zu berechnen (die aufgeführte Gebühr von 45 € ist zu hoch!!). Den Schrieb schickst Du dann per Einschreiben/Rückschein. Und lass dich nicht telefonisch bequatschen.

Gruß

_________________
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Hallo Leute,
super das es so eine Runde gibt.
Auch ich habe einen Brief von infoscore erhalten.

[u]Zur Geschichte:[/u] Vor ca 10 Jahren bekam ich eine 50 Std. frei CD, AOL Internet.
Leichtsinnig bzw. unwissenderweise ging man mit seinen Daten damals leichtfertiger um,
als man das heute handhaben würde.
Von da an wurden jeden Monat 4,90€ abgebucht.
Mir viel das zunächst gar nicht auf, ich bin dann umgezogen und nach ca. 2 Jahren bemerkte ich die regelmäßigen Zahlungen.
Versuche über AOL das zu stoppen, wurden erst gar nicht beantwortet.
Als Antwort kam, wußte man von nichts da das irgendwie alles von ALICE abgewickelt wird.
Über Foren hab ich dann eine Kontaktadresse erfahren und versucht schriftlich zu kündigen, mit Angabe der Abbuchungsnummer auf meinem Kontoauszug.
Nichts Passiert.
Versuche bei meiner Bank das zu stoppen, geht nicht, ich kann es lediglich zurückbuchen.
Das hab ich dann auch machen lassen, promt wird am Jahresende der ganze ausstehende Betrag abgebucht.
Das ganze Spiel hat sich bis Anfang 2009 gezogen. Bei wiederholter Kontakt suche zu ALICE bakam ich die Antwort
" zum Schutz meiner Privatsphäre kann ich nur kündigen mit meinem AOL Hauptnamen und PIN ".
Das is 9 Jahre her !! Shocked
Nach langen hin und her Identitäts Feststellung habe ich es im April 2009 geschaft.

Jetzt kommt infoscore, und möchte für 2008

- Hauptforderung 39,60 €
- Zins 4,02 €
- Mahnauslagen 3,00 €
- Kontogebühren 7,00 €
- Auslagen 9,00 €
- Incassovergütung 30,00€
------------
92,62 €

Muss ich da jetzt noch mal nachschieben ?.
Ich hab nie Leistungen von AOL bzw ALICE in Anspruch genommen,
bis auf diese eine CD.

mfg
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Beitrag  

Hallo,

fajo hat Folgendes geschrieben:

Mir viel das zunächst gar nicht auf, ich bin dann umgezogen und nach ca. 2 Jahren bemerkte ich die regelmäßigen Zahlungen.
Versuche über AOL das zu stoppen, wurden erst gar nicht beantwortet.
Als Antwort kam, wußte man von nichts da das irgendwie alles von ALICE abgewickelt wird.
Über Foren hab ich dann eine Kontaktadresse erfahren und versucht schriftlich zu kündigen, mit Angabe der Abbuchungsnummer auf meinem Kontoauszug.
Nichts Passiert.


Hast Du einen Beleg dafür, dass Du die Kündigung abgeschickt hast? Das dürfte als Beweis reichen.

fajo hat Folgendes geschrieben:

Muss ich da jetzt noch mal nachschieben ?.
Ich hab nie Leistungen von AOL bzw ALICE in Anspruch genommen,
bis auf diese eine CD.


Ob Du die Leistung in Anspruch genommen hast, spielt hier keine Rolle. Von Bedeutung ist nur,

1. ob Du den Vertrag geschlossen hast,
2. ob der Gläubiger das beweisen kann,
3. ob Du den Vertrag gekündigt hast (und wann!),
4. ob Du das beweisen kannst.

Das betrifft wohlgemerkt die Hauptforderung. Die Inkassogebühren sind die andere Seite der Medaille. Ist die Hauptforderung nichtig, sind auch die Gebühren nichtig. Ist die Hauptforderung rechtens, wäre die Frage zu klären, ob die Gebühren nicht unangemessen hoch sind.

Siehe auch hier: Inkassounternehmen Creditreform


Zuletzt bearbeitet von DoubleSlash am Do Sep 15, 2011 01:56, insgesamt einmal bearbeitet
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Überprüfe doch erst mal ob die Forderung nicht inzwischen verjährt ist !?
Stammt die Forderung aus 2006 oder Früher dann hast Du gute Karten !

Inkassogebühren ext IBs werden - im gegensatz zu RA Gebühren - oft stark gekürzt bzw sogar komplett gestrichen :
Zitat:
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).
******
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
*****
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
*****
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
*****
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
*****
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
*****
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
*****
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
*****
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
*****
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Er hätte den Betrag erheblich kostengünstiger per Mahnbescheid anfordern können.
*****
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
*****
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 ). -
*****
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.

AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...





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Hab auch letztens wegen einer Bahn-Fahrpreisnacherhebung (die mittlerweile als unberechtigt eingestuft wurde) ein Schreiben in infoscore bekommen. Das mag zwar eine seriöse Firma sein, aber abzocken tun die auch! Auf dem Schreiben steht unter Kontaktmöglichkeiten:"Wir rufen Sie auch gerne zurück. Schicken Sie dazu eine SMS mit IFM ... an ....." Hehe, ich Depp habs gemacht, aber weniger Naive wissen schon: da ruft innerhalb von 2 Wochen eh keiner zurück! Ist auch wirklich nicht passiert!

Wenn man dann anruft kostet das vom Handy 42 c/min. Erstmal natürlich die üblichen paar Minuten Automatik-Stimme, die einen durchlotst. Das kostet schonmal. Fragt man dann, wenn man jemanden dran hat, ob man zurückgerufen werden kann, geht das natürlich nicht mehr^^, trotz der Aufforderung auf dem Schreiben: "Wir rufen Sie gerne zurück..." (siehe oben).

Also hungern tun die Jungs in Baden Baden auch nicht!
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Beitrag infoscore 

hallo,
wenn jetzt noch de Fa. Haas & Kollegen auftauchen würde, wäre die Sammlung wieder mal komplett.
Ich hoffe, dass die Abzocke bei Dir inzwischen ein Ende hat.
Gehe auf keinen Fall darauf ein. Immer widersprechen.
Die Banditen leben nicht übel von dieser Art der Bedrohung einfacher und meist unbescholtener Mitbürger.



_________________
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John Lennon (1940-1980)
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