Widerrufsbelehrungen über das Internet sind selten wirksam
DasLandgericht Kleve hat dies jetzt in seinem Urteil vom 02.03.2007 (8 O 128/ 06) ausdrücklich festgestellt. Diesem vorangehend hatte bereits im letzten Jahr das Kammergericht (so heißt das Oberlandesgericht Berlin) in seinem Beschluß vom 18.07.2006 (5 W 156/06) in einem ähnlich gelagerten Fall die gleichen Argumente gebracht. In beiden Fällen handelte es sich um Verkäufe über die Internetplattform „ebay“, wobei über die Wirksamkeit bzw. über die Wirkungen der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrungen seitens der gewerblichen Verkäufer und dem Widerrufsrecht der Verbraucher gestritten wurde. Das ist immer wieder ein Problem, wenn ein Fernabsatzvertrag gem. § 312b BGB zwischen einem Unternehmer gem. § 14 BGB und einem Verbraucher gem. § 13 BGB vorliegt.
Gesetzlich sind Widerrufsbelehrungen nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in „Textform“ mitzuteilen. Eine in „Textform“ mitzuteilende Widerrufsbelehrung bedeutet nach § 126b BGB, daß die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet (hier eBay) zu findende, elektronisch übermittelte Erklärung wird dem also nicht gerecht.
Nach der Kammer des Landgerichts Kleve sind die Voraussetzungen des § 126b BGB nicht bereits erfüllt, wenn der Empfänger einer elektronischen Widerrufsbelehrung diese speichern oder ausdrucken und damit dauerhaft machen könne. Denn der Empfänger der Widerrufsbelehrung habe nicht die Erfüllung der die Textform bestimmenden Merkmale zu leisten, sondern der Unternehmer, der die Waren im Internet anbietet. Anderenfalls bestünde eine Rechtsunsicherheit auf beiden Seiten, ob und wann die Widerrufsfrist beginnt, die dann von dem zufälligen Ausdrucken der Belehrung durch den Empfänger abhinge.
Die Widerrufsbelehrung muss – wenn die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt werden soll – grundsätzlich vor Vertragsschluss erfolgen. Wenn erst nach Vertragsschluss belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist nicht zwei Wochen, sondern einen Monat. Bei eBay-Käufen ist rein technisch denklogisch eine wirksame Belehrung in – dem Gesetz entsprechender – Textform in der Regel nur mit Erhalt der Ware, der eine Widerrufsbelehrung beigefügt ist, denkbar, also erst nach Vertragsschluss. Richtigerweise muss also dahingehend belehrt werden, dass die Frist frühestens mit Erhalt einer (in Textform noch gesondert mitzuteilenden) Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt und nicht nur „frühestens mit dieser Belehrung“ wie es die Musterwiderrufsbelehrung vorsieht. Das ist jedoch in den meisten Fällen der „ebay-Verkäufe“ nicht der Fall. Die Widerrufsbelehrung erfolgt nach der Vorstellung der Verkäufer bereits mit dem Aufstellen von dieser mit der Ware zusammen ins Internet. Damit ist jedoch eine Widerrufsbelehrung nicht bereits wirksam erfolgt, weil die Textform des § 126b BGB damit noch nicht gewahrt ist. Diese Rechtsaufassungen führten, wenn diese Rechtsprechung sich obergerichtlich durchsetzte, dazu, dass die meisten über das Internet abgeschlossenen Verträge gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB unbefristet, nämlich bis zu einer ordnungsgemäßen Belehrung widerrufen werden könnten.
Die Entscheidungen führen – man kann es den gewissenhaften Gerichten nicht einmal vorwerfen – allerdings auch dazu, dass diejenigen Unternehmer und Kleinunternehmer, die im Internet (zum Beispiel bei eBay verkaufen) und, die sich bemüht haben, den Verbrauchervorschriften genüge zu tun, deswegen falsch belehren, weil sie (verständlicherweise) im Vertrauen auf deren Richtigkeit die vom Gesetzgeber vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung übernommen haben.
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