Ist Eure (private) Lebens-, Unfall- oder Krankenversicherungsgesellschaft in der Vergangenheit verkauft worden und wurdet Ihr vorher nicht um Eure zwingende Einwilligung zu der Übertragung der (medizinischen etc.) Daten in den neuen Konzernkreis gebeten ? – was nahezu ausnahmslos nicht geschehen ist – dann habt Ihr bisher kaum für denkbar gehaltene Möglichkeiten, um gegen die „Verkäufer“ und gegen die „Käufer“ vorzugehen und grossen Nutzen daraus zu ziehen.
Denn millionenfache Daten-Transaktionen sind deshalb – wegen des besonderen Schutzes eben dieser intimsten Daten in diesen Sparten – gemäss § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zivilrechtlich nichtig und der „Käufer“ kann keinerlei wirksame Entscheidungen oder Massnahmen gegenüber den versicherten Betroffenen treffen: Keine Leistungsverweigerungen, keine Kündigungen, überhaupt keine einzige ...
Weitere und ausführliche (völlig kostenlose) Informationen dazu auf meiner Homepage
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